Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schifffahrtsanlagenverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 298/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 298 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 57Paragraph 57
Index
60/02 Arbeitnehmerschutz, 94/01 Schiffsverkehr
Text
9. TEIL
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 57.Paragraph 57,
(1)Absatz eins,Die gemäß § 9 Abs. 5 vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996 sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß § 52 des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 9, Absatz 5, vorgeschriebenen Flanschverbindungen nach ÖNORM EN 1305 „Fahrzeuge der Binnenschifffahrt – Anschlüsse für die Abgabe von Ölrückständen“ vom 1. März 1996 sind bei bestehenden Anlagen spätestens bis zur nächsten wiederkehrenden Überprüfung gemäß Paragraph 52, des Schifffahrtsgesetzes nachzurüsten.
(2)Absatz 2,Die gemäß § 12 Abs. 4 vorgeschriebenen Fluchtwege im Bereich des Vor- und des Hinterschiffs der die Anlagen benützenden Schiffe dürfen bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch im Wasser im Bereich des Vor- und des Hinterschiffs liegende und mit Rudern ausgerüstete Beiboote als Fluchtmittel ersetzt werden.Die gemäß Paragraph 12, Absatz 4, vorgeschriebenen Fluchtwege im Bereich des Vor- und des Hinterschiffs der die Anlagen benützenden Schiffe dürfen bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen bis spätestens fünf Jahre nach Inkrafttreten dieser Verordnung durch im Wasser im Bereich des Vor- und des Hinterschiffs liegende und mit Rudern ausgerüstete Beiboote als Fluchtmittel ersetzt werden.
(3)Absatz 3,Die gemäß § 13 Abs. 4 vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 13, Absatz 4, vorgeschriebenen Schläuche sind bei bestehenden Anlagen innerhalb von fünf Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
(4)Absatz 4,Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des § 13 innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.Bestehende Anlagen für den Umschlag gefährlicher Güter müssen allen anderen Bestimmungen des Paragraph 13, innerhalb von vier Jahren ab Inkrafttreten dieser Verordnung angepasst werden.
(5)Absatz 5,Abweichend von § 14 Abs. 5 dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), BGBl. Nr. 435/1988, verwendet werden.Abweichend von Paragraph 14, Absatz 5, dürfen bei bestehenden Anlagen bis zu fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung Rettungsringe gemäß dem Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See (SOLAS 1974) und Protokoll von 1978 zum Internationalen Übereinkommen von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See samt Anlage (SOLAS PROT 1978), Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1988,, verwendet werden. (6)Absatz 6,Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Abs. 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des § 17 Abs. 4 und 5 angepasst werden.Bei bestehenden Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr müssen die für Fahrgäste bestimmten Flächen und Landstege unter Berücksichtigung des Absatz 6 bis spätestens 31. Dezember 2015 an die Bestimmungen des Paragraph 17, Absatz 4 und 5 angepasst werden.
(7)Absatz 7,Die gemäß § 17 Abs. 15 vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.Die gemäß Paragraph 17, Absatz 15, vorgeschriebenen Abfallsammeleinrichtungen im Bereich von Landungsanlagen für den Fahrgastverkehr sind bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits bewilligten Anlagen innerhalb eines Jahres ab Inkrafttreten dieser Verordnung nachzurüsten.
Zuletzt aktualisiert am
26.02.2015
Dokumentnummer
NOR40101419