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§ 6 SBV 2008

Fassungen
28.08.2008 bis 02.09.2009 — BGBl. II Nr. 300/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 603.09.200903.09.2017 § → § BGBl. II Nr. 284/2009 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 219/2017
§ 628.08.200802.09.2009 § → § BGBl. II Nr. 300/2008
§ 601.02.200827.08.2008 BGBl. II Nr. 30/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

28.08.2008BGBl. II Nr. 300/2008

Außerkrafttretensdatum

02.09.2009danach: BGBl. II Nr. 284/2009

Abkürzung

SBV 2008

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Gewährung der Beihilfe

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
  2. Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
  3. Absatz 3,Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, festgelegten Abzüge vorzunehmen.
  4. Absatz 4,Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen kann gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2009

Gesetzesnummer

20005642

Dokumentnummer

NOR40101437