Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Schulmilch-Beihilfen-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 30/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 300/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 30 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 300 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Gewährung der Beihilfe
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in § 1 genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.Die Beihilfe ist auf Antrag von der AMA zu gewähren, wenn die Voraussetzungen nach den in Paragraph eins, genannten Rechtsakten erfüllt sind und die für die einzelnen Erzeugnisse festgelegten Höchstpreise eingehalten werden.
(2)Absatz 2,Der Antrag ist nach Wahl des Antragstellers/der Antragstellerin monatlich oder quartalsweise spätestens zum Ende des dritten Monats zu stellen, der auf den Liefermonat oder das Lieferquartal folgt. Liefertage im Juli des abgelaufenen Schuljahres können mit dem Monat Juni beantragt werden. Der sich durch den Erstantrag ergebende Zeitraum ist für das gesamte Schuljahr bindend. Die Änderung des Antragszeitraumes zum nächstfolgenden Schuljahr ist zulässig.
(3)Absatz 3,Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 festgelegten Abzüge vorzunehmen.Bei Überschreitung der Frist zur Einreichung des Beihilfeantrags hat die AMA die in Artikel 11, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, festgelegten Abzüge vorzunehmen.
(4)Absatz 4,Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen kann gemäß Art. 12 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.Anstelle der Vorlage einer Quittung für die tatsächlich gelieferten Mengen kann gemäß Artikel 12, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 657 aus 2008, ein Auszug des Debitorenkontos, über das ausschließlich die Zahlungen für die Lieferungen beihilfefähiger Schulmilchprodukte abgewickelt werden, als Nachweis für die Zahlungen für die im Rahmen dieser Verordnung gelieferten Mengen dienen.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2009
Dokumentnummer
NOR40101437