Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kasein-Verordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 305/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 305 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 9.Paragraph 9,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat oder das Unternehmen, das Käse herstellt. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen zu erstatten. Kostenschuldner ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat oder das Unternehmen, das Käse herstellt.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009
Dokumentnummer
NOR40101464