Rechtstracker.at

§ 10 AMBO 2009

Fassungen
01.01.2009 bis 24.06.2013 — BGBl. II Nr. 324/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 10 heute25.06.2013 § → § BGBl. II Nr. 179/2013
§ 1001.01.200924.06.2013 BGBl. II Nr. 324/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Arzneimittelbetriebsordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 324 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 10

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 324/2008

Außerkrafttretensdatum

24.06.2013danach: BGBl. II Nr. 179/2013

Abkürzung

AMBO 2009

Index

82/04 Apotheken, Arzneimittel

Text

Fachkundige Person

Paragraph 10,

  1. Absatz eins,Jeder Betrieb eines Arzneimittel-Großhändlers, Depositeurs oder eines sonstigen Betriebes, der Arzneimittel ausschließlich in Verkehr bringt, muss hinsichtlich der von ihnen geführten Produktpalette über kompetentes Personal, insbesondere eine eigens benannte fachkundige Person, verfügen.
  2. Absatz 2,Die fachkundige Person muss
    1. Ziffer eins
      einen erfolgreichen Abschluss eines Studiums der Pharmazie, der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin, der Chemie, Biologie oder Lebensmittel- und Biotechnologie in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz nachweisen können und nach erfolgreicher Beendigung des Studiums eine mindestens einjährige qualifizierte Tätigkeit in einem oder mehreren Unternehmen in einer Vertragspartei des EWR oder in der Schweiz, denen eine Großhandelsgenehmigung erteilt wurde, ausgeübt haben, oder
    2. Ziffer 2
      eine fachliche Qualifikation zum Großhandel mit Arzneimitteln gemäß der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Herstellung von Arzneimitteln und Giften und des Großhandels mit Arzneimitteln und Giften, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 128 aus 2003,, nachweisen können.
  3. Absatz 3,Die fachkundige Person hat sicher zu stellen, dass ein pharmazeutisches Qualitätssicherungssystem eingeführt und aufrecht erhalten wird.

Schlagworte

Humanmedizin, Zahnmedizin, Lebensmitteltechnologie

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2013

Gesetzesnummer

20005989

Dokumentnummer

NOR40101666