Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschülerinnen- und Hochschülerschaftswahlordnung 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 91/2005 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 351/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 91 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 351 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 37Paragraph 37
Index
72/14 Hochschülerschaft
Text
Ausübung des Wahlrechts
§ 37.Paragraph 37,
(1)Absatz eins,Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist. Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß § 62 erfolgen.Das Wahlrecht ist persönlich bei der Wahlkommission bei der Hochschülerinnen- und Hochschülerschaft an der Universität oder bei deren Unterkommission auszuüben, bei der die oder der Studierende wahlberechtigt ist. Alternativ kann die Stimmabgabe für jedes Organ auch mittels E-Voting gemäß Paragraph 62, erfolgen.
(2)Absatz 2,Für Wahlberechtigte, die für mehrere Studien zugelassen sind oder die für Studien zugelassen sind, die von mehreren Universitäten gemeinsam durchgeführt werden, und die auf Grund der Organisation der Wahlkommission (Unterkommission) ihr Wahlrecht für die verschiedenen Organe bei mehreren Wahlkommissionen (Unterkommissionen) auszuüben haben, deren Wirkungsbereiche sich überschneiden, gilt, dass das Wahlrecht für die Universitätsvertretung der Studierenden anlässlich der ersten Wahlhandlung bei einer Wahlkommission (Unterkommission) an der betreffenden Universität auszuüben ist.
(3)Absatz 3,Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß § 35 Abs. 7 HSG 1998 zuständig ist.Das Wahlrecht von Studierenden, die zu einem individuellen Studium zugelassen sind, ist bei jener Wahlkommission auszuüben, welche auf Grund der Feststellung gemäß Paragraph 35, Absatz 7, HSG 1998 zuständig ist.
(4)Absatz 4,Das Wahlrecht ist persönlich auszuüben. Blinde, schwer sehbehinderte und körper- oder sinnesbehinderte Wählerinnen und Wähler dürfen sich von einer Begleitperson, die sie selbst wählen können, führen und sich von dieser bei der Wahlhandlung helfen lassen. Von diesen Fällen abgesehen darf die Wahlzelle jeweils nur von einer Person betreten werden.
(5)Absatz 5,Als körper- oder sinnesbehindert gelten Personen, denen die Ausfüllung des Stimmzettels ohne fremde Hilfe nicht zugemutet werden kann.
(6)Absatz 6,Über die Zulässigkeit der Inanspruchnahme einer Begleitperson entscheidet im Zweifelsfall die Wahlkommission (Unterkommission). Jede Stimmabgabe mit Hilfe einer Begleitperson ist in der Niederschrift über den Wahlvorgang festzuhalten.
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2011
Dokumentnummer
NOR40101822