(2)Absatz 2,Es wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896/2000 über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 228 vom 08.09.2000 S. 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687/2002 über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, ABl. Nr. L 258 vom 26.09.2002 S. 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang I, I A oder I B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und dieEs wird festgestellt, dass jene alten Wirkstoffe, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1896 aus 2000, über die erste Phase des Programms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG, Amtsblatt Nummer L 228 vom 08.09.2000 Seite 6 sowie der Verordnung (EG) Nr. 1687 aus 2002, über eine zusätzliche Frist für die Notifizierung bestimmter Wirkstoffe, die zur Verwendung in Biozid-Produkten bereits in Verkehr waren, Amtsblatt Nummer L 258 vom 26.09.2002 Seite 15, notifiziert worden sind, jedoch nicht in Anhang römisch eins, römisch eins A oder römisch eins B der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommen worden sind und die
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, ABl. Nr. L 216 vom 21.08.2007 S. 17 oderin der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme bestimmter Wirkstoffe, die im Rahmen des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG untersucht werden, Amtsblatt Nummer L 216 vom 21.08.2007 Seite 17 oder
in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang I, I A oder I B der Richtlinie 98/8/EG, ABl. Nr. L 230 vom 01.09.2007 S. 18in der Entscheidung der Kommission über die Nichtaufnahme von Guazatintriacetat in Anhang römisch eins, römisch eins A oder römisch eins B der Richtlinie 98/8/EG, Amtsblatt Nummer L 230 vom 01.09.2007 Seite 18
aufgeführt sind, als solche und in Biozid-Produkten, die zu den in den jeweiligen Entscheidungen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen gehören, nach dem Ablauf eines Jahres ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Entscheidung nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen.