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Art. 7

Fassungen
01.10.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute01.01.2010 § → § BGBl. III Nr. 122/2010
Art. 701.10.200831.12.2009 BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009danach: BGBl. III Nr. 122/2010

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Kapitel römisch drei

Besondere Bereiche der polizeilichen Zusammenarbeit

Artikel 7

Polizeiliche Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Korruption sowie

von anderen Amtsdelikten

  1. Absatz eins,Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten arbeiten bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zusammen.
  2. Absatz 2,Die Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 einschließlich der Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen kann, unbeschadet des Übermittlungsweges nach Artikel 3 Absatz 2, unmittelbar durch die für die Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten zuständigen Stellen innerhalb der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten erfolgen.

Dies sind

in der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres - das Büro

für Interne Angelegenheiten (BIA);

in der Republik Kroatien das Innenministerium - Abteilung für Interne Kontrolle (OZUK).

  1. Absatz 3,Im Falle, dass die zuständige Stelle gemäß Absatz 2 nicht rechtzeitig erreicht werden kann, um unmittelbar drohende Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwehren, erfolgt die Übermittlung und Beantwortung von Ersuchen im Wege der nationalen Zentralstellen der Vertragsstaaten.
  2. Absatz 4,Artikel 3 Absatz 6 und Artikel 5 werden sinngemäß angewendet.
  3. Absatz 5,Die Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten in diesem Bereich umfasst auch den Austausch von Erfahrungen über die Anwendung von Rechtsvorschriften und über die Kriminalitätsvorbeugung sowie den Austausch von Informationen und Analysen über Ursachen und Entwicklungstendenzen bei der Bekämpfung von Korruption sowie von anderen Amtsdelikten.

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR40101975