Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Hochschulgesetz 2005
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 30/2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 30 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 134 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 32Paragraph 32
Index
72/02 Studienrecht allgemein
Text
Mitteilungsblatt
§ 32.Paragraph 32,
(1)Absatz eins,Jede Pädagogische Hochschule hat ein Mitteilungsblatt herauszugeben und im Internet auf einer einzurichtenden Homepage der Pädagogischen Hochschule öffentlich zugänglich zu machen.
(2)Absatz 2,Im Mitteilungsblatt sind kundzumachen:
die Satzung, der Organisationsplan und andere Verordnungen (generelle Richtlinien) von Organen der Pädagogischen Hochschule,
ein Verzeichnis der Lehrveranstaltungen als Information über den Titel, die Art, die Zeit und den Ort der Abhaltung der Lehrveranstaltungen,
Verordnungen und Geschäftsordnungen von Organen,
die Curricula und Prüfungsordnungen,
von der Pädagogischen Hochschule zu verleihende akademische Grade sowie akademische Bezeichnungen bei Abschluss von Hochschullehrgängen,
Mitteilungen an die Studierenden sowie sonstige Verlautbarungen von allgemeinem Interesse,
die Ausschreibung und Ergebnisse von Wahlen,
die Mitglieder der Organe der Pädagogischen Hochschule,
die Art der Verwendung der Studienbeiträge sowie des Studienbeitragsersatzes.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
NOR40102142