Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
ÖIAG-Gesetz 2000
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 24/2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2000, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 136 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1 § 9aArtikel eins, Paragraph 9 a
Index
56/01 Verstaatlichung
Text
Erwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaGErwerb und Verwaltung von Anteilen an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG
§ 9a.Paragraph 9 a,
(1)Absatz eins,Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des § 9 Abs. 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat über Auftrag des Bundesministers für Finanzen im Wege der Kapitalerhöhung ausgegebene Anteile an Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG oder Wandelanleihen von solchen zu erwerben, bestehende Gesellschaftsanteile zu kaufen sowie vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommene Gesellschaftsanteile zu übernehmen. Die Begrenzungen des Paragraph 9, Absatz 2 und 4 finden auf derartige Beteiligungen keine Anwendung.
(2)Absatz 2,Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG, die vom Bund nach § 2 Abs. 2 FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG an den Bund.Die Übertragung von Gesellschaftsanteilen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG, die vom Bund nach Paragraph 2, Absatz 2, FinStaG übernommen wurden, erfolgt gegen Refundierung der Entschädigungen durch die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG an den Bund.
(3)Absatz 3,Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Abs. 1 und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß § 1 FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.Der Bund hat die Finanzierung von Maßnahmen nach Absatz eins und 2 sicherzustellen. Erlöse aus Privatisierungen von Rechtsträgern gemäß Paragraph eins, FinStaG sind vorrangig zur Rückzahlung allfälliger Mittelzuführungen zu verwenden.
(4)Absatz 4,Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß § 3 Abs. 5 FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß § 223 Abs. 4 Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.Die ÖIAG oder eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG hat die erworbenen Gesellschaftsanteile gemäß Paragraph 223, Absatz 4, Unternehmensgesetzbuch (UGB), DRGBl 1897 S 219, gesondert auszuweisen. Als Anschaffungskosten der übertragenen Anteilsrechte im Sinne des UGB gilt der Nennbetrag; in gleicher Höhe ist eine nicht gebundene Kapitalrücklage zu bilden.
Zuletzt aktualisiert am
19.03.2015
Dokumentnummer
NOR40102184