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§ 2 MLFGV 2008

Fassungen
01.11.2008 bis 31.12.2025 — BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute01.01.2026 § → § BGBl. II Nr. 281/2025
§ 201.11.200831.12.2025 BGBl. II Nr. 379/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 379/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2025danach: BGBl. II Nr. 281/2025

Abkürzung

MLFGV 2008

Index

92 Luft- und Weltraumfahrt

Text

2. Abschnitt
Kennzeichnung von Militärluftfahrzeugen

Militärluftfahrzeugkennzeichen

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Militärluftfahrzeuge nach Paragraph eins, Ziffer eins, haben ein Militärluftfahrzeugkennzeichen zu führen. Dieses hat zu bestehen aus
    1. Ziffer eins
      dem Hoheitszeichen als Staatszugehörigkeitszeichen und
    2. Ziffer 2
      der Dienstbezeichnung als Eintragungszeichen.
  2. Absatz 2,Hinsichtlich des Hoheitszeichens ist Paragraph eins, der Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über das militärische Hoheitszeichen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 308 aus 2005,, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Durchmesser dieses Zeichens mindestens 30 cm und bei Fallschirmen mindestens 5 cm zu betragen hat.
  3. Absatz 3,Militärluftfahrzeuge sind unter der Dienstbezeichnung im Militärluftfahrzeugregister einzutragen, das im Vollziehungsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung zu führen ist. Die Dienstbezeichnung hat grundsätzlich aus mehreren lateinischen Buchstaben oder mehreren arabischen Ziffern oder einer Kombination aus diesen zu bestehen, bei Fallschirmen jedoch aus einer zweckmäßigen Kombination aus der Typenbezeichnung und der Serialnummer.

Zuletzt aktualisiert am

11.12.2025

Gesetzesnummer

20006058

Dokumentnummer

NOR40102253