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Art. 2 Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Fassungen
ab 20.09.2007
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute20.09.2007 BGBl. III Nr. 13/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008,

Typ

Vertrag – Ungarn

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

20.09.2007BGBl. III Nr. 154/2008

Außerkrafttretensdatum

30.04.2007an diesem Tag: BGBl. III Nr. 13/2009

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 2

Hauptaufgaben des Zentrums

  1. Ziffer eins
    Die Hauptaufgabe des Zentrums ist es, die Anträge für „A“, „B“ und „C“ Sichtvermerke zu bearbeiten. Ungarn wird Informationen zur Visaantragstellung anbieten, Termine für den österreichischen Konsularbeamten vereinbaren, Anträge und Dokumente entgegennehmen und an die österreichische Botschaft in Bukarest (in weitere Folge österreichische Botschaft genannt) weiterleiten, Daten speichern, Verwaltungsgebühren einnehmen und von der österreichischen Botschaft übermittelte Reisedokumente an den Antragssteller rück übermitteln.
  2. Ziffer 2
    Der österreichische Konsularbeamte kann – während seiner oder ihrer Anwesenheit im Zentrum – Anträge für Sichtvermerke der Kategorie „D“, „D+C“, Reisepässe und Aufenthaltstitel entgegennehmen, sowie notarielle und Aufgaben der konsularischen Hilfe ausführen. Der österreichische Konsularbeamte soll Interviews durchführen und Antragsteller oder österreichische Staatsbürge während seiner Konsular-Sprechstunden beraten.

Zuletzt aktualisiert am

14.04.2025

Gesetzesnummer

20006061

Dokumentnummer

NOR40102285