Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vertretung der Republik Österreich bei der Bearbeitung von Visaanträgen (Ungarn)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 154/2008 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 13/2009Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 154 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 13 aus 2009,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Index
49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke
Text
Artikel 7
Elektronische Speicherung der Daten
Das Zentrum wird folgende Daten speichern:
Persönliche Daten des Antragstellers, insbesondere sein oder ihr Foto und Fingerabdrücke nach den Anforderungen der österreichischen Stellen;
Kontaktdaten des Antragstellers;
Die Daten der Reisedokumente des Antragstellers;
Daten welches Visum beantragt wurde;
Verfahrensdaten des Antrages.
Die persönlichen Daten werden für das Zentrum, ab dem Moment, wenn die Informationen vollständig registriert wurden, nicht mehr abrufbar.
Die Daten, welche in Absatz 1 Litera (a) – (e) dieses Artikels aufgezählt sind, werden vom Zentrum an die österreichische Botschaft, wie später über diplomatische Wege spezifiziert, weitergeleitet.
Fünf Tage nach der Rückgabe der Reisedokumente an den Antragsteller werden die Daten automatisch gelöscht.
Trotz Absatz 4 dieser Bestimmung werden folgende gespeicherten Daten für statistische Zwecke noch 2 Jahre zurückbehalten:
Kategorie des beantragten Sichtvermerkes;
Datum der Antragstellung;
Datum der Rückübergabe der Reisedokumente an den Antragsteller.
Die Daten genannt in Absatz 5 lit. (a) werden nicht an die österreichischen Stellen übermittelt.
Zuletzt aktualisiert am
14.04.2025
Dokumentnummer
NOR40102290