Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 155/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 45Artikel 45
Index
19/05 Menschenrechte
Text
Artikel 45
Inkrafttreten
(1) Dieses Übereinkommen tritt am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der zwanzigsten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde in Kraft.
(2) Für jeden Staat und jede Organisation der regionalen Integration, der beziehungsweise die dieses Übereinkommen nach Hinterlegung der zwanzigsten entsprechenden Urkunde ratifiziert, förmlich bestätigt oder ihm beitritt, tritt das Übereinkommen am dreißigsten Tag nach Hinterlegung der eigenen Urkunde in Kraft.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2024
Dokumentnummer
NOR40102338