Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Text
Ausnahmen
§ 3.Paragraph 3,
Die Behörde kann im Einzelfall andere als in dieser Verordnung vorgeschriebene Vorkehrungen zulassen, wenn vom Eisenbahnunternehmen nachgewiesen wurde, dass die Sicherheit und Ordnung auf andere Weise gewährleistet werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102518