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§ 6 EisbBBV

Fassungen
01.01.2009 bis 30.09.2014 — BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 6 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 601.01.200930.09.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 6

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 398/2008

Außerkrafttretensdatum

30.09.2014danach: BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Entwurfselemente im Grundriss (Gleisbogen)

Paragraph 6,

  1. Absatz eins,Die Linienführung muss bei Neubauten möglichst gestreckt sein. Die Anzahl der Trassierungselemente ist dabei möglichst gering zu halten. Im Grundriss sind die Trassierungselemente Gerade, Kreisbogen und Übergangsbogen anzuwenden.
  2. Absatz 2,Der Bogenradius in durchgehenden Hauptgleisen darf bei Neubauten nicht weniger als

300 m

180 m

betragen.
  1. Absatz 3,Die Richtung durchgehender Hauptgleise darf sich in der Regel nur stetig ändern. Wo erforderlich, sind Übergangsbogen anzulegen.
  2. Absatz 4,In den Bogen der durchgehenden Hauptgleise muss in der Regel die äußere Schiene höher liegen als die innere (Überhöhung). Die Überhöhung ist in Abhängigkeit von der Beschaffenheit des Oberbaus, von der Bauart der Schienenfahrzeuge sowie von der Ladung und deren Sicherung festzulegen. Die Überhöhung darf unter Einbeziehung der sich im Betrieb einstellenden Abweichungen 180 mm nicht überschreiten.
  3. Absatz 5,Jede Änderung der Überhöhung ist durch eine Überhöhungsrampe zu vermitteln, deren Neigung nicht größer sein darf als

1:400.

1:300.

Anmerkung

jetzt § 13

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102521