Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Text
Längsneigung
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Die Längsneigung muss bei Neubauten möglichst gering gewählt werden. Die Anzahl der Neigungswechsel ist dabei möglichst gering zu halten.
(2)Absatz 2,Die Längsneigung von Gleisen darf bei Neubauten
nicht überschreiten.
(3)Absatz 3,Die Längsneigung von Gleisabschnitten, die für das Abstellen von Schienenfahrzeugen vorgesehen sind, darf bei Neubauten 2,5 v.T. nicht überschreiten.
(4)Absatz 4,Neigungswechsel in Hauptgleisen sind auszurunden.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102522