Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Text
Regellichtraum
§ 9.Paragraph 9,
Der Regellichtraum ist der zu jedem Gleis gehörende, freizuhaltende Raum. Der Regellichtraum setzt sich aus dem für die ungehinderte Fahrt der Schienenfahrzeuge erforderlichen Raum und zusätzlichen Räumen für bauliche und betriebliche Zwecke zusammen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102524