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§ 14 EisbBBV

Fassungen
01.01.2009 bis 26.06.2014 — BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 14 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 1401.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 398/2008

Außerkrafttretensdatum

26.06.2014aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Signale und Weichen

Paragraph 14,

  1. Absatz eins,Den Signalen am Fahrweg sind entsprechende Anzeigen im Führerstand gleichwertig; sie dürfen die Signale am Fahrweg ersetzen.
  2. Absatz 2,Die Einfahrten in Bahnhöfe sind

 

bei einer Einfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

durch Hauptsignale (Einfahrsignale) zu sichern.
  1. Absatz 3,Die Ausfahrten aus Bahnhöfen sind

 

bei einer Ausfahrgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h

durch Hauptsignale (Ausfahrsignale) zu sichern.

  1. Absatz 4,Die Grundstellung für Hauptsignale ist die Stellung „Halt“, eine andere Stellung ist zulässig
    1. Ziffer eins
      bei Hauptsignalen in Gleisabschnitten mit selbsttätiger Streckenblockung oder
    2. Ziffer 2
      bei Hauptsignalen in Betriebsanlagen, die für längere Dauer oder in regelmäßig wiederkehrenden Zeitabschnitten an der Regelung der Zugfolge nicht beteiligt sind.           
  2. Absatz 5,Blockstellen, Abzweigstellen und Überleitstellen sind durch Hauptsignale zu sichern.

 

Bei Zugleitbetrieb dürfen Blockstellen mit Trapeztafeln angezeigt werden.

  1. Absatz 6,Schienengleiche Kreuzungen von Haupt- oder Nebenbahnen sind durch Hauptsignale in gegenseitiger Abhängigkeit zu sichern.
  2. Absatz 7,Auf der freien Strecke liegende Weichen und damit zusammenhängende Gleiskreuzungen sind durch Signale zu sichern. Weichen von Anschlussstellen dürfen auch durch Signale benachbarter Zugfolgestellen gesichert werden, wenn zwischen Anschlussweichen, Flankenschutzeinrichtungen und Signalen Abhängigkeit besteht.

 

Weichen von Anschlussstellen sind technisch zu sichern. Eine Sicherung durch Hauptsignale ist auf Strecken ohne technische Sicherung der Zugfolge nicht erforderlich.

  1. Absatz 8,Weichen,

 

die mit mehr als 40 km/h befahren werden,

müssen von den für die Zugfahrt gültigen Signalen derart abhängig sein, dass die Signale nur dann in Freistellung gebracht werden können, wenn die Weichen in der für den Fahrweg richtigen Stellung technisch festgehalten sind (Signalabhängigkeit). Die technische Festhaltung ferngestellter Weichen muss aufrecht bleiben, bis sie freigefahren sind.
  1. Absatz 9,Ist die Signalabhängigkeit von Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden nicht gegeben, so sind sie technisch zu sichern oder zu bewachen.

 

Davon ausgenommen sind Rückfallweichen.

  1. Absatz 10,Für Zugfahrten sind Flankenschutzvorkehrungen zu treffen. Der Flankenschutz für Gleise, die mit mehr als 160 km/h befahren werden, muss in Bahnhöfen und auf Anschlussstellen durch Schutzweichen, aus Nebengleisen durch Schutzweichen oder Sperrschuhe, gewährleistet sein.
  2. Absatz 11,Mit den Einfahrsignalen und den Hauptsignalen auf der freien Strecke sind Vorsignale zu verbinden. Der am Vorsignal angezeigte Begriff muss mit dem Begriff am zugehörigen Hauptsignal korrespondieren. Ist dies nicht möglich, ist der Begriff anzuzeigen, der die größtmögliche Sicherheit gewährleistet.
  3. Absatz 12,Der Abstand zwischen dem Hauptsignal und dem zugehörigen Vorsignal muss mindestens so groß sein wie die Bremsweglänge (Paragraph 28, Absatz 2 und 3).
  4. Absatz 13,Für nicht an ein elektrisches oder elektronisches Stellwerk angeschlossene Weichen ist eine Grundstellung zu bestimmen, wenn Fahrten über diese Weichen Fahrten auf den Hauptgleisen gefährden können.
  5. Absatz 14,Weichen sind mit Weichensignalen auszurüsten. Davon ausgenommen sind Weichen in Verschubstraßen, wenn diese Weichen nicht zur Nahbedienung freigegeben werden können.
  6. Absatz 15,Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muss eine Grenzmarke vorhanden sein, bis zu der ein Gleis ohne Gefährdung von Schienenfahrzeugen im Nachbargleis besetzt sein darf.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102529