Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 15Paragraph 15
Text
Technische Sicherung der Zugfolge, Zugbeeinflussung
§ 15.Paragraph 15,
(1)Absatz eins,Folge- und Gegenzugfahrten in denselben Blockabschnitt sind
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert, |
durch technische Sicherung auszuschließen.
(2)Absatz 2,Strecken, auf denen bis zu 100 km/h zugelassen sind, müssen
| wenn es die Sicherheit und Ordnung erfordert |
mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(3)Absatz 3,Strecken, auf denen mehr als 100 km/h bis höchstens 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht werden kann.
(4)Absatz 4,Strecken, auf denen mehr als 160 km/h zugelassen sind, müssen mit Zugbeeinflussung ausgerüstet sein, durch die ein Zug selbsttätig zum Halten gebracht und außerdem geführt werden kann.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102530