Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Text
Sichern stillstehender Schienenfahrzeuge
§ 34.Paragraph 34,
(1)Absatz eins,Stillstehende Schienenfahrzeuge sind gegen unbeabsichtigte Bewegung zu sichern, wenn es die Sicherheit erfordert.
(2)Absatz 2,Triebfahrzeuge müssen beaufsichtigt werden, solange sie durch eigenen Kraftantrieb bewegungsfähig und gegen unbeabsichtigte Bewegung nicht besonders gesichert sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102549