Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 39Paragraph 39
Text
Verhalten während des Dienstes
§ 39.Paragraph 39,
(1)Absatz eins,Betriebsbedienstete haben bei der Bedienung von Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen jene Sorgfalt anzuwenden, die eine sichere und ordnungsgemäße Betriebsführung gewährleistet.
(2)Absatz 2,Betriebsbedienstete haben sich besonnen und rücksichtsvoll zu verhalten.
(3)Absatz 3,Betriebsbediensteten ist es untersagt, während des Dienstes und der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich zu nehmen oder den Dienst anzutreten, wenn sie unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel stehen.
(4)Absatz 4,Fahrbediensteten ist es untersagt, während des Fahrbetriebes Empfangs- und Wiedergabegeräte für Ton oder Bild zu anderen als betrieblichen Zwecken zu benützen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102554