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§ 41 EisbBBV

Fassungen
01.01.2009 bis 26.06.2014 — BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 41 heute01.10.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 4127.06.201430.09.2014 § → § BGBl. II Nr. 156/2014
§ 4101.01.200926.06.2014 BGBl. II Nr. 398/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 41

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 398/2008

Außerkrafttretensdatum

26.06.2014danach: BGBl. II Nr. 156/2014

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

6. Abschnitt
Schlussbestimmungen

Übergangsbestimmungen

Paragraph 41,

  1. Absatz eins,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung
    1. Ziffer eins
      eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
    2. Ziffer 2
      die auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
    3. Ziffer 3
      auf die Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß Paragraph 133 a, Absatz 18, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 14, Absatz 2 bis 14 und Paragraph 22, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden
  3. Absatz 3,Betriebsanlagen, die Paragraph 11, Absatz 2, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
  4. Absatz 4,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
  5. Absatz 5,Schienenfahrzeuge, die Paragraph 21, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
  6. Absatz 6,Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
  7. Absatz 7,Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
  8. Absatz 8,Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40102556