Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 41Paragraph 41
Text
6. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Übergangsbestimmungen
§ 41.Paragraph 41,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der folgenden Absätze gelten für Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, für die vor in Kraft treten dieser Verordnung
eine eisenbahnrechtliche Baugenehmigung oder Bauartgenehmigung vorliegt oder beantragt worden ist, oder
die auf Grund des § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oderdie auf Grund des Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 genehmigungsfrei errichtet worden sind, oder
auf die § 36 Abs. 1 des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß § 133a Abs. 18 des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.auf die Paragraph 36, Absatz eins, des Eisenbahngesetzes 1957 gemäß Paragraph 133 a, Absatz 18, des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden ist.
(2)Absatz 2,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 1, 2 und 6, § 14 Abs. 2 bis 14 und § 22 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werdenBetriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 6, Paragraph 14, Absatz 2 bis 14 und Paragraph 22, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden
(3)Absatz 3,Betriebsanlagen, die § 11 Abs. 2 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.Betriebsanlagen, die Paragraph 11, Absatz 2, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Übergänge handelt, die nur dem innerdienstlichen Verkehr dienen und geeignete Vorkehrungen getroffen sind.
(4)Absatz 4,Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den § 13 Abs. 3, § 16 Abs. 2 und 3 und § 25 Abs. 1 Z 7 nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.Betriebsanlagen und Schienenfahrzeuge, die den Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3 und Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 7, nicht entsprechen, müssen diesen Bestimmungen spätestens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2013 entsprechen.
(5)Absatz 5,Schienenfahrzeuge, die § 21 Abs. 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 21, Absatz eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn es sich dabei um Außenspiegel an führenden Schienenfahrzeugen handelt.
(6)Absatz 6,Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 1 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit Einrichtungen zum Geben hörbarer Signale mit einem Ton ausgerüstet sind.
(7)Absatz 7,Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die § 25 Abs. 1 Z 3, Abs. 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.Schienenfahrzeuge, bei denen ein museales oder ein anderes fachlich begründetes Interesse an der Beibehaltung oder Herstellung eines historischen Zustandes besteht (Nostalgieschienenfahrzeuge), die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 3,, Absatz 2, 7 und 8 nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmungen angepasst werden.
(8)Absatz 8,Schienenfahrzeuge, die § 25 Abs. 1 Z 4 lit. b nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.Schienenfahrzeuge, die Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer 4, Litera b, nicht entsprechen, müssen nicht an diese Bestimmung angepasst werden, wenn sie mit einem zweiten Triebfahrzeugführer besetzt sind oder die Geschwindigkeit auf 40 km/h begrenzt wird.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40102556