Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 406/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 406 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
90/02 Kraftfahrrecht
Text
§ 2.Paragraph 2,
Für das Versehen von Fahrzeugen oder Fahrzeugkategorien mit einer Zulassungssperre in der Genehmigungsdatenbank zuständig sind
die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß § 29 Abs. 2 KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,die Erzeuger des Fahrzeuges oder Fahrgestelles oder deren gemäß Paragraph 29, Absatz 2, KFG 1967 Bevollmächtigte und die von diesen Beauftragten,
der Landeshauptmann und die von diesem Beauftragten,
Zuletzt aktualisiert am
24.06.2021
Dokumentnummer
NOR40102710