Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
MM-MMP-BeihV 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 445/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 445 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Kosten
§ 11.Paragraph 11,
Soweit bei Kontrollen auf Grund von in § 1 genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2799/1999 und der Anlage zu erstatten. Kostenschuldner bzw. Kostenschuldnerin ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat. Soweit bei Kontrollen auf Grund von in Paragraph eins, genannten Rechtsakten Proben entnommen oder Warenuntersuchungen veranlasst werden, sind der AMA die entsprechenden Auslagen für die Verpackung und die Beförderung der Proben sowie für die Warenuntersuchungen nach den Kriterien des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2799 aus 1999, und der Anlage zu erstatten. Kostenschuldner bzw. Kostenschuldnerin ist, wer den Antrag auf Beihilfe gestellt hat.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2009
Dokumentnummer
NOR40102931