Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Erreichbarkeit von Studienorten nach dem Studienförderungsgesetz 1992
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 605/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 448/2008Bundesgesetzblatt Nr. 605 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 448 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 34Paragraph 34
Index
72/13 Studienförderung
Text
§ 34.Paragraph 34,
Wenn in einem Verfahren über die Zuerkennung von Studienbeihilfe nachgewiesen wird, dass von einer Gemeinde die tägliche Fahrzeit zum und vom Studienort unter Benützung der günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel mehr als je eine Stunde beträgt, so gilt die tägliche Fahrt von dieser Gemeinde an den Studienort trotz Nennung in der Verordnung als nicht zumutbar.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2015
Dokumentnummer
NOR40102948