Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Gesundheitstelematikverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 451/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 451 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 8Paragraph 8
Index
10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
Text
Schlussbestimmungen
§ 8.Paragraph 8,
(1)Absatz eins,Personenbezogene Bezeichnungen beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise.
(2)Absatz 2,Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des § 2 Abs. 3 mit 1. Jänner 2009 in Kraft.Diese Verordnung tritt mit Ausnahme des Paragraph 2, Absatz 3, mit 1. Jänner 2009 in Kraft.
(3)Absatz 3,Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß § 2 Abs. 3 unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. § 2 Abs. 3 tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.Der Bundesminister für Gesundheit, Familie und Jugend hat die technische Spezifikation der Schnittstelle gemäß Paragraph 2, Absatz 3, unter der Adresse http://www.ehvd.at im Internet zu veröffentlichen. Paragraph 2, Absatz 3, tritt sechs Monate nach Veröffentlichung dieser Schnittstellenspezifikation in Kraft.
(4)Absatz 4,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch unter den erleichterten Bedingungen der §§ 6 und 7 erfolgen, wobei die Abfrage elektronischer Verzeichnisse gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 nur bis zum In-Kraft-Treten des § 2 Abs. 3 zulässig ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 dürfen Gesundheitsdiensteanbieter,Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 darf der elektronische Gesundheitsdatenaustausch unter den erleichterten Bedingungen der Paragraphen 6 und 7 erfolgen, wobei die Abfrage elektronischer Verzeichnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, nur bis zum In-Kraft-Treten des Paragraph 2, Absatz 3, zulässig ist. Bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 dürfen Gesundheitsdiensteanbieter,
die Gesundheitsdaten in Übereinstimmung mit dieser Verordnung verwenden oder
deren Rollen nicht in der Anlage 1 angeführt sind,
nicht gemäß § 17 Abs. 1 GTelG bestraft werden.nicht gemäß Paragraph 17, Absatz eins, GTelG bestraft werden.
Zuletzt aktualisiert am
08.02.2011
Dokumentnummer
NOR40102966