Rechtstracker.at

Anl. 1 AVV

Fassungen
18.12.2008 bis 22.12.2009 — BGBl. II Nr. 476/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 1 heute07.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 217/2023
Anl. 101.01.201106.07.2023 § → § BGBl. II Nr. 391/2010
Anl. 123.12.200902.12.2010 § → § BGBl. II Nr. 478/2009
Anl. 118.12.200822.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 476/2008
Anl. 122.04.200517.12.2008 BGBl. II Nr. 107/2005 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsverwendungsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 107 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 476 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

18.12.2008BGBl. II Nr. 476/2008

Außerkrafttretensdatum

22.12.2009danach: BGBl. II Nr. 478/2009

Abkürzung

AVV

Index

63/02 Gehaltsgesetz 1956

Text

Anlage zu Paragraph 4

Verfahren zur Feststellung

der Angemessenheit einer Wohnung und der Höhe des, Wohnkostenzuschusses

Die Beurteilung der Angemessenheit einer Wohnung in Bezug auf ihre Art, Lage, Größe und Ausstattung erfolgt anhand des folgenden Bewertungsverfahrens, welches zur Gewährleistung einer größtmöglichen Objektivität und weltweiten Gleichbehandlung aller im Ausland verwendeten Beamten als reines Rechenverfahren ausgelegt ist. Um neben der Wohnfläche auch alle anderen Gesichtspunkte, die für eine umfassende Bewertung einer Wohnung maßgebend sind, auf einen gemeinsamen Nenner bringen zu können, gilt als Recheneinheit 1 Punkt. Dieser entspricht, soweit es sich um Wohnräume handelt, 1 m² Wohnfläche; in Relation dazu sind je nach ihrer Bedeutung auch alle übrigen Bewertungsaspekte in Punkten ausgedrückt:

  1. Ziffer eins
    Feststellung des objektivierten Wohnbedarfes (Vorgabepunkte)

Der objektivierte Wohnbedarf beträgt

60 Punkte für den Beamten,

21 Punkte für seinen Ehegatten, für den er Anspruch auf

Ehegattenzuschlag gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 7, GehG

hat, und

12 Punkte für jedes Kind, für das er Anspruch auf Kinderzuschlag

gemäß Paragraph 21 a, Ziffer 8, GehG hat.

Hinzu treten auf Grund der besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse am ausländischen Dienstort

30 Punkte (Ortsklasse römisch eins) bei einer Verwendung in allen Orten, die

nicht ausdrücklich einer höheren Ortsklasse zugeordnet sind;

70 Punkte (Ortsklasse römisch zwei) bei einer Verwendung in Ankara, Astana,

Bangkok, Bogotá, Brasilia, Buenos Aires, Bukarest, Caracas, Dakar, Guatemala, Hanoi, Havanna, Istanbul, Kairo, Kiew, Lima, Mexiko, Moskau, Nikosia, Peking, Rio de Janeiro, Santiago de Chile, Seoul, Shanghai, Shkodra, Sofia, Taipei, Tel Aviv, Tirana oder Tunis;

120 Punkte (Ortsklasse römisch drei) bei einer Verwendung in Abu Dhabi,

Abuja, Addis Abeba, Algier, Amman, Bagdad, Beirut, Damaskus, Harare, Islamabad, Jakarta, Kapstadt, Kuala Lumpur, Kuwait, Manila, Maskat, Nairobi, New Delhi, Pretoria, Rabat, Riyadh, Teheran oder Tripolis.

Die Zuordnung neu auftretender Dienstorte in die Ortsklasse kann nach Maßgabe der jeweiligen besonderen Lebens- und Wohnverhältnisse im Einzelfall erfolgen.

Der objektivierte Wohnbedarf erhöht sich bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, GehG

weiters um

90 Punkte für Verwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins und 2;

45 Punkte für Verwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 3 und 4;

40 Punkte für Verwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a bis e;

25 Punkte für Verwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 5, Litera f bis k;

20 Punkte für Verwendungen gemäß Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 6 und 7 Litera a bis d, Im Falle einer anderen als im Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer eins bis 12 aufgezählten Verwendung kann bei Zutreffen der Voraussetzungen des Paragraph 21 c, Absatz eins, Ziffer 3, GehG ein allenfalls erforderlicher erweiterter Raumbedarf mit Bedacht auf die aufgezählten Verwendungen im Einzelfall festgesetzt werden.

____________________________________________________________________

Objektivierter Wohnbedarf                                 Vorgabe

____________________________________________________________________

Beamter                                                    60 Punkte

Ehegatte                                   (21 Punkte)    ___ Punkte

Kind(er)                     (Anzahl: ___ x 12 Punkte)    ___ Punkte

____________________________________________________________________

Ortsklasse I, II oder III     (30, 70 oder 120 Punkte)    ___ Punkte

____________________________________________________________________

allfälliger Raumbedarf gemäß § 21c

Abs. 1 Z 3 GehG (90, 45, 40, 25, 20

oder 0 Punkte)                                            ___ Punkte

____________________________________________________________________

                                                          ___ Punkte

                                                       _____________

  1. Ziffer 2
    Beschreibung der Wohnung (Bewertungspunkte)

Die Höhe der Mietkosten für eine Wohnung hängt im Wesentlichen von deren Art, Lage, Umfeld, Größe und Ausstattung, von dazu gehörenden PKW-Einstellmöglichkeiten, anderem zusätzlichen Komfort und von bestehenden Sicherheitseinrichtungen ab. All diese Kriterien sind somit für die Bemessung des Wohnkostenzuschusses relevant, bei der Beschreibung der Wohnung auszuweisen und wie folgt zu bewerten:

____________________________________________________________________

Beschreibung                                            Bewertung

____________________________________________________________________

Art          Einfamilienhaus/Penthouse    10 Punkte

             Reihenhaus/Zweifamilienhaus   5 Punkte      ___ Punkte

             Wohnung/Mehrfamilienhaus      0 Punkte

____________________________________________________________________

Lage und     gehobene Wohngegend in

Umfeld       Grün- oder Ruhelage          20 Punkte

             gehobene Wohngegend          10 Punkte      ___ Punkte

             übriges Umfeld                0 Punkte

____________________________________________________________________

Wohnräume    Wohnzimmer          Anzahl: ___     ___ m²

             Speisezimmer        Anzahl: ___     ___ m²

             Schlafzimmer        Anzahl: ___     ___ m²

             Kinderzimmer        Anzahl: ___     ___ m²

              ___________zimmer  Anzahl: ___ _     _ m²

             Küche Anzahl: ___                   ___ m²

             Bad/Dusche/WC       Anzahl: ___     ___ m²

             Vorraum/Gang        Anzahl: ___     ___ m²

             Hobby-/Bastelraum   Anzahl: ___     ___ m²

             ___________raum     Anzahl: ___ __  _ m²

                je m² 1 Punkt, für insgesamt         m²      Punkte

____________________________________________________________________

Zusatzräume  Balkon                Anzahl: ___   ___ m²

             Terrasse              Anzahl: ___       m²

             Stiegenhaus im

             Wohnbereich           Anzahl: __    ___ m²

             Dachboden             Anzahl: ___   ___ m²

             Keller                Anzahl: ___   ___ m²

             Waschküche            Anzahl: ___   ___ m²

             Trockenraum           Anzahl: ___   ___ m²

             Heizungraum           Anzahl: ___   ___ m²

             __________________    Anzahl: ___ _  __ m²

                    je volle 5 m² 1 Punkt, für

                    insgesamt                    ___ m²  ___ Punkte

             Abstellraum

             (insgesamt    m²)     Anzahl:  je 1 Punkt       Punkte

____________________________________________________________________

Ausstattung  gehoben nach lokalem

und          Standard                       20 Punkte

Innenausbau  gut nach lokalem Standard      10 Punkte    ___ Punkte

             ortsüblicher lokaler Standard   0 Punkte

____________________________________________________________________

PKW-

Einstellung  für den zweiten und jeden weiteren mit

             der Wohnung untrennbar verbundenen

             Garageneinstellplatz,

             geheizt              Anzahl: __ x 20 Punkte ___ Punkte

             Garageneinstellplatz,

             ungeheizt            Anzahl: __ x 16 Punkte ___ Punkte

             PKW-Abstellplatz,

             überdacht            Anzahl: __ x 10 Punkte ___ Punkte

             PKW-Abstellplatz,

             nicht überdacht      Anzahl: __ x  8 Punkte ___ Punkte

____________________________________________________________________

zusätzlicher

Komfort      (bei bloßem Mitbenützungsrecht nur zu

             25% zu bewerten)

             Garten     ___ m²   je volle 50 m²  1 Punkt ___ Punkte

             Schwimmbad ___ m²   je volle  3 m²  1 Punkt ___ Punkte

             Sauna                               5 Punkte___ Punkte

             Fitnessraum                         5 Punkte___ Punkte

             Tennisplatz                        10 Punkte___ Punkte

____________________________________________________________________

Sicher-      Loge                                5 Punkte___ Punkte

heits-       Alarmanlage                         5 Punkte___ Punkte

ein-         Bewachungsdienst/Wächter           10 Punkte    Punkte

richtungen

____________________________________________________________________

                                                         ___ Punkte

                                                        ____________

3. Mietpreis

Weiters hat die Höhe des Mietpreises für eine Wohnung dem Mietpreisniveau am ausländischen Dienstund

Wohnort des Beamten angemessen zu sein. Diese preisliche Angemessenheit hat der Beamte

  • Strichaufzählung
    vor Ort von der für seinen ausländischen Wohnort zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde bescheinigen zu lassen oder
  • Strichaufzählung
    durch Vorlage detaillierter Angaben über zumindest drei weitere besichtigte, gleich geeignete Vergleichswohungen glaubhaft zu machen.
Soweit die Dienstbehörde über ausreichende und verlässliche Daten über den Wohnungsmarkt am jeweiligen ausländischen Dienstort des Beamten verfügt, welche sie in die Lage versetzen, die preisliche Angemessenheit einer Wohnung selbst zu beurteilen, kann im Einzelfall von der Beibringung von Angaben über Vergleichswohungen abgesehen werden.
Erweisen sich Mietkosten als überhöht, sind diese bei der Bemessung des Wohnkostenzuschusses nur in jener Höhe als anspruchsbegründende Kosten zu berücksichtigen, in der sie im Falle der Anmietung einer gleich geeigneten, jedoch preisangemessenen Vergleichswohnung entstanden wären.

  1. Ziffer 4
    Bemessung des Wohnkostenzuschusses

Die Bewertungspunktesumme ist der Vorgabepunktesumme gegenüberzustellen.

Liegt die Bewertungspunktesumme innerhalb der Vorgabepunktesumme, ist der Wohnkostenzuschuss in voller Höhe der anspruchsbegründenden Wohnkosten zu bemessen.

Andernfalls ist der Wohnkostenzuschuss nur in jener verhältnismäßig reduzierten Höhe zu bemessen, die dem Verhältnis entspricht, um das die Bewertungspunktesumme die Vorgabepunktesumme überschreitet.

Schlagworte

Lebensverhältnis, Grünlage, Hobbyraum

Zuletzt aktualisiert am

10.02.2010

Gesetzesnummer

20004023

Dokumentnummer

NOR40103122