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§ 2 SV

Fassungen
20.12.2008 bis 23.12.2009 — BGBl. II Nr. 480/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 2 heute29.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 10/2025
§ 224.12.200928.01.2025 § → § BGBl. II Nr. 485/2009
§ 220.12.200823.12.2009 § → § BGBl. II Nr. 480/2008
§ 201.01.199819.12.2008 BGBl. II Nr. 374/1997 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Suchtgiftverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 1997, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 480 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

20.12.2008BGBl. II Nr. 480/2008

Außerkrafttretensdatum

23.12.2009danach: BGBl. II Nr. 485/2009

Abkürzung

SV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, Erwerb, Besitz und Abgabe

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Die Erzeugung, Verarbeitung, Umwandlung, der Erwerb und Besitz von Suchtgift ist, sofern die Paragraphen 6, 7, oder 10a nicht anderes bestimmen, und unbeschadet allfälliger nach anderen Rechtsvorschriften erforderlicher Bewilligungen, nur nach Maßgabe einer Bewilligung der Bundesministerin für Gesundheit, Familie und Jugend und nur in der von dieser bewilligten Höchstmenge gestattet.
  2. Absatz 2,Bewilligungen gemäß Absatz eins, dürfen, soweit Absatz 3, nicht anderes bestimmt, nur Gewerbetreibenden mit einer Berechtigung zur Herstellung von Arzneimitteln und Giften und zum Großhandel mit Arzneimitteln und Giften gemäß Paragraph 94, Ziffer 32, der Gewerbeordnung 1994, und jeweils nur im notwendigen Umfang unter Festsetzung einer Höchstmenge, erteilt werden. Zum Großhandel mit Arzneimitteln Berechtigten darf eine solche Bewilligung nur erteilt werden, wenn sie ein Detailgeschäft überhaupt nicht oder doch räumlich vollkommen getrennt führen.
  3. Absatz 3,Bewilligungen zur Erzeugung, Verarbeitung, zum Erwerb und Besitz von Suchtgiften des Anhanges römisch vier dieser Verordnung können unbeschadet des Absatz 2, auch Personen erteilt werden, die zur Herstellung von Erzeugnissen, die keine psychotrope Wirkung entfalten, berechtigt sind, sofern hiefür ein solches Suchtgift benötigt wird (Paragraph 6, Absatz 5, Suchtmittelgesetz).
  4. Absatz 4,Der Antrag auf Erteilung einer Bewilligung gemäß Absatz 2, oder 3 ist beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem hiefür aufgelegten Formblatt bis 30. September jeden Jahres zu stellen. Der Antrag hat zumindest nachstehende Angaben und Nachweise zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Firma sowie die Anschrift des Antragstellers;
    2. Ziffer 2
      den Nachweis der gewerberechtlichen Berechtigung, auf Grund derer der Antragsteller seine Tätigkeit ausübt;
    3. Ziffer 2 a
      bei Anträgen gemäß Absatz 2, den Nachweis einer gültigen Bewilligung gemäß Paragraph 63, Absatz eins, des Arzneimittelgesetzes Bundesgesetzblatt Nr. 185 aus 1983,);
    4. Ziffer 2 b
      jenes Suchtgift bzw. eine Auflistung jener Suchtgifte, für das bzw. die um Bewilligung eingekommen wird, einschließlich der voraussichtlich im betreffenden Kalenderjahr jeweils benötigten Höchstmenge sowie des Zwecks (der Zwecke) gemäß Absatz 2, oder 3, für den (die) das Suchtgift benötigt wird;
    5. Ziffer 3
      die Benennung eines Verantwortlichen im Sinne des Paragraph 9, Verwaltungsstrafgesetz 1991;
    6. Ziffer 4
      die Art und den Verwendungszweck der Suchtgifte sowie eine schätzungsweise Zusammenstellung jener Suchtgifte, deren Einfuhr oder Erzeugung im folgenden Kalenderjahr beabsichtigt ist;
    7. Ziffer 5
      bei Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift eine kurze Beschreibung der Arbeitsvorgänge und die Nennung der Ausgangsstoffe und Endprodukte;
    8. Ziffer 6
      eine Beschreibung des Standortes des Betriebes und der Lagerstätte(n) einschließlich der Sicherungsmaßnahmen gegen unbefugte Entnahme von Suchtgift.
  5. Absatz 5,Der Vorrat an Rohstoffen darf in der Regel die für die Erzeugung im folgenden Halbjahr erforderliche Menge nicht übersteigen. Der Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales kann erforderlichenfalls die Einschränkung der Erzeugung verfügen. Der Unternehmer hat die Einstellung der Erzeugung, Verarbeitung oder Umwandlung von Suchtgift dem Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales unverzüglich anzuzeigen.
  6. Absatz 6,Die Bewilligung wird jeweils bis zum Ende des nächstfolgenden Kalenderjahres erteilt.
  7. Absatz 7,Die Bewilligung ist zu versagen, wenn
    1. Ziffer eins
      kein Bedarf für ein Suchtgift gegeben ist,
    2. Ziffer 2
      ein Verantwortlicher (Absatz 4, Ziffer 3,) nicht benannt ist oder
    3. Ziffer 3
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich begründete Bedenken ergeben, daß der Verantwortliche seine Aufabe Anmerkung, richtig: Aufgabe) nicht uneingeschränkt erfüllen kann, oder
    4. Ziffer 4
      Tatsachen vorliegen, aus denen sich sonstige erhebliche Bedenken hinsichtlich der Zuverlässigkeit des Verantwortlichen, des Antragstellers, seines gesetzlichen Vertreters oder bei juristischen Personen oder nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen der nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigten ergeben, oder
    5. Ziffer 5
      keine ausreichenden Sicherungen gegen unbefugte Entnahmen von Suchtgiften vorhanden sind oder
    6. Ziffer 6
      die Sicherheit oder Kontrolle des Verkehrs oder der Gebarung mit Suchtgift aus anderen als den in den Ziffern 1 bis 5 genannten Gründen nicht gewährleistet ist.
  8. Absatz 8,Die Bewilligung kann versagt werden, wenn dies aus Gründen der Durchführung internationaler Suchtmittelübereinkommen oder wegen Beschlüssen, Anordnungen oder Empfehlungen supranationaler oder zwischenstaatlicher Einrichtungen zur Kontrolle von Suchtgift geboten ist.

Zuletzt aktualisiert am

15.02.2010

Gesetzesnummer

10011053

Dokumentnummer

NOR40103141