Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausfuhrförderungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 215/1981 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2008Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1981, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/01 Ausfuhrförderung
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß §§ 1 und 2 übernommenen Haftungen darf 50 Milliarden Euro nicht übersteigen.Der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der gemäß Paragraphen eins und 2 übernommenen Haftungen darf 50 Milliarden Euro nicht übersteigen.
(2)Absatz 2,Auf den Haftungsrahmen sind anzurechnen:
die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß § 1 Abs. 1 und 3;die gedeckten Grundbeträge (Höchstbeträge im Ausmaß der Deckungsquote) aus Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins und 3;
die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß § 2.die Summe des gemeldeten Finanzierungsbedarfes und der bei Nichtmeldung als Finanzierungsbedarf geltenden Höchstbeträge aus Haftungen gemäß Paragraph 2,
(3)Absatz 3,Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß § 1 Abs. 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.Die in den Verträgen allenfalls vereinbarten Zinsen und Kosten sowie Haftungen gemäß Paragraph eins, Absatz 2 und Promessen sind auf den Haftungsrahmen nicht anzurechnen.
(4)Absatz 4,Die Haftungen können auf Euro, auf eine im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses frei konvertierbare Währung oder auf eine Verrechnungswährung lauten. Werden Haftungen in fremder Währung übernommen, hat die Umrechnung in Euro zu dem von der Europäischen Zentralbank verlautbarten Referenzkurs für Devisen zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Dokumentnummer
NOR40103177