Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Tiermaterialien-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 484/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
86/01 Veterinärrecht allgemein
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Art. 2 Abs. 1 und des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, sowie: Es gelten in dieser Verordnung die Begriffsbestimmungen des Artikel 2, Absatz eins und des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002,, sowie:
Gastronomiebetriebe: Lebensmittelunternehmen, bei deren Tätigkeit Küchen- und Speiseabfälle anfallen (Gasthäuser, Betriebsküchen, Imbissbuden, etc.);
eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den §§ 16 und 19 dieser Verordnung;eingetragene Anwender/Verwender und Sammelstellen: Anwender bzw. Verwender oder Sammelstellen von TNP gemäß den Paragraphen 16 und 19 dieser Verordnung;
Sammelbehälter: Alle Arten von Behältnissen, in denen TNP allein oder im Gemenge mit anderen Materialien gesammelt, gelagert oder transportiert werden;
Verarbeitete ehemalige Lebensmittel: Lebensmittel tierischer Herkunft, die nicht mehr zum menschlichen Verzehr bestimmt sind, die jedoch im Zuge ihres Herstellungsprozesses in einer Weise verarbeitet wurden und einen Zustand aufweisen, dass sie kein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit darstellen und die nach der Verarbeitung nicht in Kontakt mit Rohmaterialien tierischen Ursprungs gekommen sind;
Zugelassener Betrieb: ein gemäß § 3 TMG zugelassener Betrieb.Zugelassener Betrieb: ein gemäß Paragraph 3, TMG zugelassener Betrieb.
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2010
Dokumentnummer
NOR40103197