Rechtstracker.at

§ 16

Fassungen
01.01.2009 bis 21.05.2010 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 16 heute22.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 141/2010
§ 1601.01.200921.05.2010 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 16

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

21.05.2010danach: BGBl. II Nr. 141/2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Eingetragene Verwender und Sammelstellen

Paragraph 16,

  1. Absatz eins,Für die Registrierung von eingetragenen Verwendern, die Material der Kategorie 2 und 3 an Zootiere, Zirkustiere, Reptilien und Raubvögel, Wildtiere und Tiere in Tierheimen (ausgenommen Klauentiere), deren Fleisch nicht für den menschlichen Verzehr bestimmt ist, gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, verfüttern wollen, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  2. Absatz 2,Für die Registrierung von Betrieben, in denen Material nach Absatz eins, zwischengelagert, behandelt oder verarbeitet wird, als eingetragene Sammelstelle gemäß Artikel 23, Absatz 4, der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, ist die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig.
  3. Absatz 3,Vor der Registrierung hat die Bezirksverwaltungsbehörde zu prüfen, dass tierseuchenrechtliche und seuchenhygienische Bestimmungen eingehalten werden. Zum Schutz vor der Verbreitung von Seuchen sind gegebenenfalls weitere Bedingungen durch die Bezirksverwaltungsbehörde vorzuschreiben.
  4. Absatz 4,Eingetragene Verwender gemäß Absatz eins, oder Sammelstellen gemäß Absatz 2, sind im Hinblick auf die Erfüllung der Ablieferungspflicht gemäß Paragraph 10, TMG den nach Paragraph 3, leg.cit. zugelassenen Betrieben gleichzusetzen und haben entsprechende Aufzeichnungen zu führen sowie diese nach Aufforderung der Behörde vorzulegen. Eingetragenen Verwender und Sammelstellen sind durch den Landeshauptmann in einer Liste zu veröffentlichen.
  5. Absatz 5,Hinsichtlich Sammelbehälter und Handelspapiere sind die Bestimmungen der Paragraphen 3 und 5 sinngemäß anzuwenden.
  6. Absatz 6,Für das Verbringen von Material innerhalb Österreichs müssen Handelspapiere mindestens die Angaben gemäß Anhang römisch drei enthalten.
  7. Absatz 7,Bei Übernahme von Kadavern, die spezifiziertes Risikomaterial gemäß der Verordnung (EG) Nr. 999 aus 2001, enthalten, ist dieses vor der weiteren Verwendung zu entfernen und nachweislich an einen hierfür zugelassenen Betrieb abzuliefern. Die Verfütterung von Material der Kategorie 1 ist untersagt.
  8. Absatz 8,Betreiber von eingetragenen Sammelstellen haben darüber hinaus die relevanten Anforderungen nach Anhang römisch neun der Verordnung (EG) Nr. 1774 aus 2002, einzuhalten und das Material vor der Auslieferung an den Verwender einer Behandlung im Sinne dieser Bestimmung zu unterziehen.
  9. Absatz 9,Bei Feststellung hygienischer Mängel oder seuchenhygienischer Bedenken sind von der Bezirksverwaltungsbehörde dem eingetragenen Verwender oder dem Betreiber der eingetragenen Sammelstelle entsprechende Maßnahmen vorzuschreiben; kann mit gelinderen Maßnahmen das Auslangen nicht gefunden werden, ist die weitere Übernahme von TNP zu untersagen und vorhandene Lagerbestände sind an einen zugelassenen Betrieb abzuliefern.
  10. Absatz 10,Futterplätze für freilebende Wildtiere sind vom eingetragenen Verwender so einzurichten, dass keine Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht oder seuchenhygienische Gründe dagegen sprechen. Zur Jagdausübung in Österreich berechtigte Personen sind befugt, Futterplätze für die Zwecke der Jagd im Rahmen der geltenden jagdrechtlichen Bestimmungen einzurichten; solche Personen gelten mit ihrer Registrierung bei den jeweiligen Landesjagdverbänden als eingetragene Verwender im Sinne dieser Verordnung. Die Bezirksverwaltungsbehörde kann, wenn es zur Abwehr oder Bekämpfung von Tierseuchen erforderlich ist, das Betreiben derartiger Futterplätze untersagen.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103319