Rechtstracker.at

Anl. 2

Fassungen
01.01.2009 bis 21.05.2010 — BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Anl. 2 heute22.05.2010 § → § BGBl. II Nr. 141/2010
Anl. 201.01.200921.05.2010 BGBl. II Nr. 484/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Tiermaterialien-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 484 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 2

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 484/2008

Außerkrafttretensdatum

21.05.2010danach: BGBl. II Nr. 141/2010

Index

86/01 Veterinärrecht allgemein

Text

Anhang römisch zwei

Reinigung

  1. Ziffer eins
    Sammelbehälter sowie alle wieder verwendbaren Ausrüstungsgegenstände und Geräte, die mit tierischen Nebenprodukten und verarbeiteten Erzeugnissen in Berührung kommen, sind nach jeder Benützung innen und außen zu reinigen und zu desinfizieren.
  2. Ziffer 2
    Abweichend von Ziffer eins, kann bei Sammelbehältern für Küchen- und Speiseabfälle und ehemalige Lebensmittel, die im Sinne eines Wechselcontainer-Sammelsystems in Biogas- oder Kompostanlagen eingebracht und dort entleert werden oder im so genannten Umleersystem (Entleerung in speziell konstruierte Sammelfahrzeuge bei der Abholung am Herkunftsort) entleert werden, eine im Anschluss an jede Entleerung durchgeführte gründlich Reinigung mit Heißwasser (z. B. mit Dampfstrahler) auch im Hinblick auf die geforderte Desinfektion in der täglichen Praxis als ausreichend erachtet werden. Die Sammelbehälter sind jedoch in regelmäßigen Abständen, abgestimmt auf den Abholzyklus, zumindest jedoch einmal monatlich einer Desinfektion mit einem geeigneten Desinfektionsmittel zu unterziehen. Im Falle des Umleersystems ist der Herkunftsbetrieb für die regelmäßige Desinfektion und eine allfällig erforderliche Nachreinigung nach der Entleerung verantwortlich.
  3. Ziffer 3
    Die Reinigung muss in einer Art und Weise durchgeführt werden, durch die eine Kontamination des Umfeldes (insbesondere von bereits gereinigten Behältern), beispielsweise über Aerosolbildung oder Waschwasser vermieden wird. Für die Reinigung ist daher ein entsprechend ausgewiesener Betriebsbereich vorzusehen, der in ausreichendem Abstand bzw. physisch/baulich deutlich abgetrennt von Bereichen in denen mit Lebensmitteln umgegangen wird bzw. von der Lagerung bereits behandelter oder verarbeiteter TNP, von Stallungen, Tieren, Futterlager, Einstreu u. dgl. einzurichten ist.
  4. Ziffer 4
    Am vorgesehenen Reinigungsort ist für eine ordentliche Sammlung, Ableitung und Beseitigung des Waschwassers Vorsorge zu treffen.
  5. Ziffer 4
    Es müssen geeignete Putzgeräte und Reinigungsmittel zur Verfügung stehen.
  6. Ziffer 6
    Die gereinigten Sammelbehälter sind bis zur nächsten Verwendung trocken und sauber zu halten und in geeigneter Weise zu lagern.
  7. Ziffer 7
    Der Betriebsverantwortliche hat in einem Reinigungsplan ein geeignetes Verfahren zur Reinigung und Desinfektion festzulegen und dies zu dokumentieren.

Schlagworte

Küchenabfall, Biogasanlage

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Gesetzesnummer

20006148

Dokumentnummer

NOR40103327