Rechtstracker.at

§ 57 Geo.

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 57 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 5701.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 5701.03.199531.12.2008 BGBl. Nr. 105/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 57

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation; 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 57, Mündliche Verhandlungen.

  1. Absatz eins,Zu mündlichen Verhandlungen sind die zur Verfügung stehenden Verhandlungssäle oder Verhandlungszimmer zu benützen. Diese Räume sind der Würde des Gerichtes entsprechend einzurichten. Im Amtszimmer des Richters darf nur verhandelt werden, wenn ein für Verhandlungen eingerichteter besonderer Raum nicht zur Verfügung steht. Während der mündlichen Verhandlung darf nicht geraucht werden.
  2. Absatz 2,Bei allen Verhandlungen vor dem erkennenden Gericht haben die Richter, die fachmännischen Laienrichter und die Staatsanwälte das Amtskleid zu tragen; die an der Verhandlung als Parteienvertreter beteiligten Rechtsanwälte, Rechtsanwaltsanwärter und Verteidiger können sich des Amtskleides bedienen. Das Amtskleid für die Richter und Staatsanwälte hat der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 187 aus 1897,, das für Rechtsanwälte der Beschreibung in der Verordnung RGBl. Nr. 59 aus 1904, zu entsprechen; doch haben die Vizepräsidenten und die Vorsitzenden Räte der Oberlandesgerichte das gleiche Amtskleid wie die Präsidenten der Gerichtshöfe römisch eins. Instanz zu tragen. In der Verhandlung vor Bezirksgerichten hat der Vertreter der Staatsanwaltschaft kein Amtskleid zu tragen.
  3. Absatz 3,Vor Gericht ist jedermann ein Sitz zu gestatten.
  4. Absatz 4,Zur Urteilsverkündung und Eidesabnahme erheben sich die Mitglieder des Gerichtes und alle anwesenden Personen. Die Träger des Amtskleides bedecken das Haupt.
  5. Absatz 5,In bürgerlichen Rechtssachen ist das Urteil in der Regel sogleich nach Schluß der mündlichen Verhandlung zu verkünden. Nur wenn eine sofortige Urteilsfällung aus sachlichen Gründen nicht möglich ist oder wenn es die Rücksicht auf kranke oder aufgeregte Parteien erfordert, kann es der schriftlichen Ausfertigung vorbehalten werden.

Anmerkung

Zu Abs. 2: Das Amtskleid (Talar) der Berufsrichter ist jetzt in § 70 RStDG, BGBl. Nr. 305/1961, und in der V BGBl. Nr. 133/1962 geregelt; für Laienrichter gibt es kein Amtskleid.

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2019

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103357