Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 125Paragraph 125
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Beachte
Abs. 2 ist durch Art. I Z 3 der V, BGBl. Nr. 334/1963, aufgehoben (ab 1. 1. 1964).Absatz 2, ist durch Artikel römisch eins, Ziffer 3, der römisch fünf, Bundesgesetzblatt Nr. 334 aus 1963,, aufgehoben (ab 1. 1. 1964).
Text
§ 125. Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.Paragraph 125, Besondere Anordnungen in der Zustellverfügung.
(1)Absatz eins,Postsendungen - mit oder ohne Rückschein - sind vom Gerichte grundsätzlich nicht eingeschrieben aufzugeben. Wenn aber einer Sendung ganz besondere Wichtigkeit zukommt, oder ihr Verlust für das Gericht oder den Empfänger schwerwiegende Folgen hätte, besonders wenn wichtige Urkunden übersendet werden, ist anzuordnen, daß die Sendung “eingeschrieben” aufgegeben wird. Es kann ferner angordnet werden, daß besonders dringliche Stücke als Eilsendungen aufgegeben werden.
(2)Absatz 2,Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (§ 202) oder vom Gericht (§ 203) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des § 202 Abs. 1 Z 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.Wenn Zweifel bestehen, ob bei einer Sendung die Postgebühr vom Empfänger (Paragraph 202,) oder vom Gericht (Paragraph 203,) zu tragen ist, zum Beispiel in den Fällen des Paragraph 202, Absatz eins, Ziffer 2 und 4, ist in der ZV. die erforderliche Anordnung zu treffen.
(3)Absatz 3,Soll durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, so ist nötigenfalls neben die Bezeichnung der Person, an die zugestellt werden soll, das Wort”Gerichtsbediensteter” oder “Ortsgemeinde” zu setzen.
(4)Absatz 4,Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (§ 210 Abs. 3 StPO) zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.Schriftstücke, die durch Gerichtsbedienstete oder durch die Ortsgemeinde zugestellt werden, sind ohne Umschlag zuzustellen, wenn nicht die Rücksicht auf den Ruf oder auf die berechtigten Interessen einer Person das Gegenteil erfordert. Die Zustellung unter Umschlag ist in der ZV. durch das Wort “verschlossen” anzuordnen. In Strafsachen sind Schriftstücke stets verschlossen zuzustellen, wenn sie nicht bei der Vornahme einer Vorführung, Durchführung einer Anordnung der Festnahme oder anderer gerichtlich zu bewilligender Zwangsmittel (Paragraph 210, Absatz 3, StPO) zugestellt oder bei Gericht ausgefolgt werden.
(5)Absatz 5,Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen (vgl. § 127 Abs. 2).Sind Zweifel möglich, ob eine Sendung mit oder ohne Zustellausweis abzufertigen ist, so ist die erforderliche Weisung durch ein Schlagwort zu erteilen vergleiche Paragraph 127, Absatz 2,).
(6)Absatz 6,Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach § 164 Abs. 1 zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.Ist eine Ladung oder eine Aufforderung nach Paragraph 164, Absatz eins, zu bewirken, so ist in der ZV. das Kommando oder die Behörde anzuführen, an die das Ersuchen zu richten ist.
(7)Absatz 7,Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (§ 103 ZPO, § 82 StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.Sollen bestimmte Personen von der Ersatzzustellung ausgeschlossen werden, weil sie an der Angelegenheit als Gegner beteiligt sind (Paragraph 103, ZPO, Paragraph 82, StPO), oder soll ein Postbevollmächtigter von der Empfangnahme eines Schriftstückes ausgeschlossen werden, so ist zu verfügen “Keine Ersatzzustellung an N. N.” oder “Nicht an Postbevollmächtigte”; dies ist nur bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen zulässig.
(8)Absatz 8,Wenn für den Fall der Abreise des Empfängers die Nachsendung des Stückes durch die Post ausgeschlossen werden soll, ist in der ZV. anzuordnen “Nicht nachsenden”;wenn für diesen Fall bei gewöhnlichen Rückscheinbriefen auch die Ersatzzustellung und Hinterlegung ausgeschlossen werden soll, ist anzuordnen “wenn verreist, an das Gericht zurücksenden”.
(9)Absatz 9,Wenn einem Bevollmächtigten, einem Amt einem Unternehmer u. dgl. zugestellt wird und anzunehmen ist, daß der Empfänger den Grund der Zustellung nicht leicht feststellen kann, ist in der ZV. ein Schlagwort anzugeben, dessen Wiedergabe auf dem Geschäftsstücke den Empfänger den Grund der Zustellung erkennen läßt.
(10)Absatz 10,Soll eine Zustellung im Ausland bewirkt werden, so ist der Weg der Zustellung in der ZV. zu bezeichnen; zum Beispiel: “Durch Kantonsgericht X” oder “Durch Bundesministerium für Justiz”.
Anmerkung
1) Die postrechtlichen Bestimmungen sprechen von ,,bescheinigten`` statt von ,,eingeschriebenen`` Sendungen. Rückscheinbriefe sind also keine bescheinigten Sendungen.
2) Zu Abs. 3: Die Zulässigkeit solcher Anordnungen ist nun im § 88 ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, geregelt.
3) Zu Abs. 7: Die Ersatzzustellung ist nun im § 13 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982, geregelt, ihre Unzulässigkeit in dessen Abs. 4 und im § 103 ZPO. Der Vermerk ,,Nicht an Postbevollmächtigte`` ist auch beim eigenhändigen Rückschein GeoForm 31b zulässig (siehe dazu Anm. bei § 138)
4) Zu Abs. 8: Zur Nachsendung siehe § 18 Zustellgesetz. Ist der Empfänger (§ 13 Zustellgesetz) verreist, so schließt dies meist aus das er sich regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, sodas nach den §§ 16 und 17 Zustellgesetz sowohl die Ersatzzustellung als auch die Hinterlegung zulässig sind.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40103364