Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 152Paragraph 152
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 152. Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung.Paragraph 152, Beigabe einer Rechtsmittelbelehrung.
(1)Absatz eins,In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (§ 79 letzter Absatz GOG.).In bürgerlichen Rechtsachen, für die kein Anwaltszwang besteht, ist Parteien, die nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sind, mit der schriftlichen Ausfertigung einer Entscheidung stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen. Wenn die Entscheidungen nicht auf Formblättern oder Halbschriften ausgefertigt werden, welche die Rechtsmittelbelehrung bereits enthalten, kann sie auch auf gesondertem Blatte beigelegt werden. Wenn dem Antrag einer Partei durch Versäumungs- oder Anerkenntnisurteil ohne Änderung stattgegeben wurde, ist ihr keine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen (Paragraph 79, letzter Absatz GOG.).
(2)Absatz 2,Die im Abs. 1 erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.Die im Absatz eins, erwähnte Rechtsmittelbelehrung auf gesondertem Blatt ist von der Geschäftsabteilung der Urteilsausfertigung auch ohne besondere Weisung des Richters anzuschließen.
(3)Absatz 3,Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (§§ 269, 427 StPO.), eine Anklageschrift (§ 213 StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (§ 129 Abs. 4).Wenn ein strafgerichtliches Urteil in Abwesenheit des Angeklagten gefällt (Paragraphen 269, 427, StPO.), eine Anklageschrift (Paragraph 213, StPO) oder ein Beschluß zugestellt wird, ist stets auch eine Rechtsmittelbelehrung zuzustellen; dies ist vom Richter in der Zustellverfügung ausdrücklich anzuordnen (Paragraph 129, Absatz 4,).
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40103370