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§ 568 Geo.

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 56801.01.201430.04.2022 § → § BGBl. II Nr. 469/2013 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 174/2022
§ 56801.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 56801.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 568

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 568, Zusammentreffen einer gerichtlichen mit einer Verwaltungsvollstreckung.

  1. Absatz eins,Auf Pfandrechte, die in einem nichtgerichtlichen Vollstreckungsverfahren begründet werden und auf die Paragraph 567, keine Anwendung findet (Verwaltungspfandrechte, Paragraph 2, AbgEO und Paragraph 3, VVG.), ist im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren wie folgt Bedacht zu nehmen.
  2. Absatz 2,Die Verwaltungsbehörden sind angewiesen, den Gerichten von der Begründung von Verwaltungspfandrechten (Absatz eins,) durch Übersendung ihrer Pfändungsprotokolle oder kurzer Auszüge daraus Nachricht zu geben.
  3. Absatz 3,Der Bedienstete, der das Pfändungsregister führt, hat im Pfändungsregister den Namen der Vollstreckungsbehörde, Zahl und Tag der Verwaltungspfändung und die Höhe des Anspruches anzumerken. Besteht für den Verpflichteten im Register keine (noch aufrechte) Eintragung oder ergreift das Verwaltungspfandrecht nur Gegenstände, die nicht auch gerichtlich gepfändet sind so ist zu Überwachungszwecken eine Registerpost zu eröffnen.
  4. Absatz 4,Sodann ist das Protokoll (der Auszug) zurückzusenden; Entstehungstag und Geschäftszahl etwaiger gerichtlicher Pfandrechte sind mitzuteilen.
  5. Absatz 5,Das Gericht hat bei der Verwertung beweglicher körperlicher Sachen durch Zustellung des Versteigerungsediktes oder des Beschlusses über eine Verwertung nach Paragraphen 268, 271 und 280 Absatz eins, EO. die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Bestehen eines Pfandrechtes nach Absatz 2, Nachricht gegeben hat, zu verständigen.
  6. Absatz 6,Verwaltungsbehördliche Verwertungsverfahren werden auf Grund dieser Verständigung abgebrochen, soweit sie die gleichen Sachen erfassen.
  7. Absatz 7,Auf Verwaltungspfandrechte, die dem Gericht bekanntgegeben wurden, hat das Gericht bei Verwendung des Verkaufserlöses (Paragraphen 283, 285, EO.) in dem durch die Pfändung begründeten Rang Bedacht zu nehmen. Das Gericht hat daher bei Bestehen eines Verwaltungspfandrechtes auf jeden Fall eine Verteilungstagsatzung (Paragraph 285, Absatz 3, EO.) anzuberaumen und zu dieser die Vollstreckungsbehörde, die dem Gericht von dem Pfandrecht nach Absatz 2, Nachricht gegeben hat, zu laden. Verwaltungspfandrechte sind bei der Verteilung des Verkaufserlöses nur auf Anmelden zu berücksichtigen.
  8. Absatz 8,Ein von der Verwaltungsbehörde erzielter Verkaufserlös wird zu Gericht erlegt, falls an dem verkauften Gegenstand ein gerichtliches Pfandrecht besteht, auch wenn ein gerichtliches Verwertungsverfahren nicht anhängig ist. Die Verteilung des Verkaufserlöses obliegt in diesem Falle dem Gericht. Die Gerichte haben Anfragen der Verwaltungsbehörden, ob gerichtliche Pfandrechte an den verkauften Gegenständen haften, längstens binnen 14 Tagen zu beantworten. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Vollstreckungsbehörde den Verkaufserlös verwenden.
  9. Absatz 9,Die vorstehenden Bestimmungen finden sinngemäße Anwendung, wenn eine an den Gerichtsvollzieher herausgegebene bewegliche körperliche Sache verwertet wird.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103411