Rechtstracker.at

§ 569 Geo.

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 569 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 56901.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 56914.09.195631.12.2008 BGBl. Nr. 83/1956

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 569

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 569, Zwangsweise Räumung.

  1. Absatz eins,Der Beschluß, womit die zwangsweise Räumung einer unbeweglichen Sache bewilligt wurde (Paragraph 349, EO.), ist dem betreibenden Gläubiger zuzustellen. Zugleich ist ihm die Zeit der Räumung bekanntzugeben. Je eine Ausfertigung der Räumungsbewilligung auf der die Zeit der Räumung ersichtlich gemacht wurde, ist ferner dem Verpflichteten und den Behörden zuzustellen, die berufen sind, Fürsorgemaßnahmen für Obdachlose einzuleiten sowie für die Sicherheit des Eigentums und die Beseitigung von Verkehrsstörungen zu sorgen. Die Zustellung an die Behörden muß acht Tage vor Beginn der Amtshandlung vollzogen sein. Die zu entfernenden Sachen sind dem Verpflichteten oder seinem Bevollmächtigten zu übergeben, wenn er sich zur Wegschaffung bereit erklärt, sonst an dem von der Behörde zu bezeichnenden oder vom Gerichtsvollzieher zu wählenden Orte zu verwahren. Die Verwahrung geschieht unbeschadet der Ersatzansprüche des betreibenden Gläubigers zunächst auf dessen Kosten.
  2. Absatz 2,Im Bericht des Gerichtsvollziehers über die Amtshandlung ist anzugeben, wohin die zu entfernenden Gegenstände geschafft und wem sie übergeben wurden; ferner sind die Personen anzuführen, die an den zwangsweise entfernten Gegenständen Pfandrechte oder andere Rechte behaupten oder für die gerichtliche Pfandrechte bestehen; hiebei ist anzugeben, ob sie von der Räumung bereits verständigt wurden oder noch schriftlich zu verständigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103412