Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 591Paragraph 591
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
§ 591. Ladung von Zeugen und Sachverständigen.Paragraph 591, Ladung von Zeugen und Sachverständigen.
(1)Absatz eins,Die Notwendigkeit der Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen ist stets schon vor ihrer Ladung strenge zu prüfen. Namentlich dürfen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes nicht ohne zwingenden Grund ihrem Dienste durch Ladungen vor Gericht entzogen werden; der Umstand allein, daß eine Strafanzeige von einem solchen Organ verfaßt worden ist, darf daher in der Regel nicht zum Anlaß genommen werden, dieses Organ als Zeugen vorzuladen.
(2)Absatz 2,(Anm.: aufgehoben durch BGBl. II Nr. 452/2008)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,)
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2014
Dokumentnummer
NOR40103417