Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. InstanzGeschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 264/1951 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 452/2008Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 593Paragraph 593
Index
14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege
Text
593. Vernehmung des Beschuldigten. Feststellung seiner persönlichen Verhältnisse.
(1)Absatz eins,Bei der Vernehmung des Beschuldigten hat der Richter oder Vorsitzende auch zu erheben, ob und wie dem Opfer zum Ersatze seines Schadens verholfen werden kann.
(2)Absatz 2,Läßt sich der Beschuldigte bei der Vernehmung in die Erzählung oder in das Geständnis einer strafbaren Handlung ein, von der das Gericht keine Kenntnis hat, so sind auch diese Angaben des Beschuldigten in das Protokoll aufzunehmen.
(3)Absatz 3,Bei der ersten gerichtlichen Vernehmung eines Beschuldigten sind, soweit diese nicht bereits bei einer Vernehmung durch die Kriminalpolizei oder die Staatsanwaltschaft gestellt wurden, an ihn stets alle in den amtlichen Formblättern vorgedruckten Fragen über die persönlichen Verhältnisse in der vorgesehenen Reihenfolge zu stellen und seine Antworten zu protokollieren. Macht der Beschuldigte später abweichende Angaben über seine persönlichen Verhältnisse oder wird nachträglich die Unrichtigkeit einzelner Angaben festgestellt, so ist dies auf dem ersten Protokoll, das die vollständige Beantwortung der allgemeinen Fragen enthält, zu vermerken und dabei die Seitenzahl des Aktenstückes anzuführen, nach dem die früheren Angaben zu berichtigen sind.
(4)Absatz 4,In der Hauptverhandlung sind an den Angeklagten stets alle zur vollständigen Ausfüllung der Strafkarte notwendigen Fragen über seine persönlichen Verhältnisse zu stellen. Doch kann die Protokollierung der Antworten auf diese Fragen durch eine Verweisung auf ein im Akte erliegendes Protokoll ersetzt werden, wenn darin die persönlichen Verhältnisse des Angeklagten übereinstimmend mit seinen Angaben in der Hauptverhandlung angeführt sind.
Anmerkung
Zu Abs. 1: Art. I Z 81 lit. a) der Novelle BGBl. II Nr. 452/2008 lautet: "Im Abs. 1 werden das Wort ... und das Wort "Geschädigtem" durch das Wort "Opfer" ersetzt.". Richtig wäre: "Im Abs. 1 werden ... und das Wort "Geschädigten" durch das Wort "Opfer" ersetzt."
Zuletzt aktualisiert am
17.01.2014
Dokumentnummer
NOR40103418