Rechtstracker.at

§ 611 Geo.

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 611 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 61101.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 61101.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 611

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 611, Sachen, die raschem Verderben unterliegen; Handfeuerwaffen, Giftstoffe.

  1. Absatz eins,Gegenstände, die raschem Verderben unterliegen, sind so schnell wie möglich für die Zwecke des Strafverfahrens zu untersuchen und, sobald sie entbehrlich sind, dem Geschädigten (Paragraph 367, StPO.) oder der Person, der sie abgenommen worden sind, auszufolgen oder, wenn das nicht möglich sein sollte, nutzbringend zu verwerten oder zu vernichten. Soweit nicht einzelne Gesetze nähere Vorschriften über die Art der Verwertung von Gegenständen enthalten, sind sie öffentlich zu versteigern oder zu dem üblichen, allenfalls durch einen Sachverständigen zu bestimmenden Preis zu verkaufen. Der Beschuldigte und alle Personen, die Rechte an den Gegenständen geltend machen, sind womöglich vorher zu hören.
  2. Absatz 2,Geladene Handfeuerwaffen sind ehestens durch eine mit ihrer Handhabung vertraute Person zu entladen. Ist die Feststellung des Zustandes der Waffe vor ihrer Entladung oder die Ladung für die Strafsache von Bedeutung, so ist die Entladung nach den Vorschriften über den Augenschein unter Beiziehung eines Sachverständigen (Paragraph 125, Ziffer eins, StPO) vorzunehmen. In geladenem Zustand dürfen Handfeuerwaffen nicht versendet werden.
  3. Absatz 3,Gifte und gifthältige Gegenstände sind unter den Vorsichtsmaßnahmen aufzubewahren, die der zur Untersuchung beigezogene Sachverständige für nötig erklärt. Auf den Gefäßen, worin sie aufbewahrt werden, ist der schädliche Inhalt genau anzugeben. Bei der Packung und Versendung von Giftstoffen, Giftträgern und Leichenteilen sind die bestehenden besonderen Vorschriften zu beachten.

Anmerkung

Zu Abs. 1: Gegenstandslos seit Änderung der §§ 377, 378 StPO durch Art. I Z 107, 108 StrafprozeßanpassungsG 1974, BGBl. Nr. 423/1974.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103421