Rechtstracker.at

§ 613 Geo.

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2013 — BGBl. II Nr. 452/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 613 heute01.01.2014 § → § BGBl. II Nr. 469/2013
§ 61301.01.200931.12.2013 § → § BGBl. II Nr. 452/2008
§ 61301.01.195331.12.2008 BGBl. Nr. 264/1951 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Geschäftsordnung für die Gerichte römisch eins. und römisch zwei. Instanz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 264 aus 1951, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 452 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 613

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. II Nr. 452/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013danach: BGBl. II Nr. 469/2013

Abkürzung

Geo.

Index

14/02 Gerichtsorganisation, 27/04 Sonstiges Rechtspflege

Text

Paragraph 613, Verfügung über die in Verwahrung genommenen Gegenstände.

  1. Absatz eins,Sobald es die Sach- und Rechtslage gestattet, spätestens sogleich nach rechtskräftiger Beendigung des Strafverfahrens, hat das Gericht die den bestehenden Vorschriften entsprechenden Verfügungen zu treffen, um die gerichtliche Verwahrung zu beenden (zum Beispiel Zurückstellung an den Geschädigten, Ausfolgung an den Beschuldigten, Erlassung des Ediktes nach Paragraph 376, StPO., Veräußerung, Vernichtung usw.). Vor der Ausfolgung, Veräußerung oder Vernichtung der Beweisgegenstände ist nötigenfalls für den Fall der Wiederaufnahme des Strafverfahrens eine genaue Beschreibung zum Akt zu nehmen.
  2. Absatz 2,Wenn eine U-Sache beim Landesgericht fortgesetzt wird, hat dieses auch über die Beweisgegenstände zu verfügen; das Bezirksgericht hat jedoch das Landesgericht um Verfügung über die Beweisgegenstände, die nicht mit dem Akt übersendet werden, zu ersuchen und erforderlichenfalls die Verfügung zu betreiben.
  3. Absatz 3,Die nach Absatz eins, getroffene Verfügung oder die Anordnung fortdauernder Verwahrung ist im Verzeichnis (Paragraph 612,) ersichtlich zu machen. Beweisgegenstände, deren fortdauernde Verwahrung verfügt wurde, sind als solche besonders kenntlich zu machen, sorgfältig zu verwahren und erst mit dem Akte, zu dem sie gehören, auszuscheiden. Sie sind bei Gerichten ohne Verwahrungsstelle (Paragraph 614,) von dem mit der Aufsicht über das Aktenlager betrauten Bediensteten in ein Verzeichnis einzutragen, aus dem der Aufbewahrungsort und das Aktenzeichen zu ersehen sind.
  4. Absatz 4,Zur Veräußerung bestimmte Gegenstände sind zu sammeln und von Zeit zu Zeit öffentlich zu versteigern oder, wenn keine Sondervorschrift entgegensteht (Paragraph 377, StPO.)., aus freier Hand zu veräußern.

Zuletzt aktualisiert am

16.01.2014

Gesetzesnummer

10000240

Dokumentnummer

NOR40103422