Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008Bundesgesetzblatt Nr. 333 aus 1979, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 173Paragraph 173
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979
Text
Ausnahmebestimmungen
§ 173.Paragraph 173,
(1)Absatz eins,Die folgenden Bestimmungen sind auf den Universitätsdozenten nicht anzuwenden:
§ 12 Abs. 2 (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),Paragraph 12, Absatz 2, (Ernennungs- und Definitivstellungserfordernisse),
§ 22 (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),Paragraph 22, (Entlassung wegen mangelnden Arbeitserfolges),
die §§ 25 bis 31 (Grundausbildung),die Paragraphen 25 bis 31 (Grundausbildung),
die §§ 40 und 41 (Verwendung),die Paragraphen 40 und 41 (Verwendung),
§ 47a, § 48 Abs. 1, Abs. 2 dritter Satz, Abs. 2a erster und zweiter Satz und Abs. 4 bis 6 und die §§ 48a bis 48e (Dienstzeit),Paragraph 47 a,, Paragraph 48, Absatz eins,, Absatz 2, dritter Satz, Absatz 2 a, erster und zweiter Satz und Absatz 4 bis 6 und die Paragraphen 48 a bis 48 e (Dienstzeit),
§ 57 (Gutachten),Paragraph 57, (Gutachten),
§ 58 (Ausbildung und Fortbildung),Paragraph 58, (Ausbildung und Fortbildung),
§ 65 Abs. 1 und 4 bis 8, § 66 und § 67 (Urlaub),Paragraph 65, Absatz eins und 4 bis 8, Paragraph 66 und Paragraph 67, (Urlaub),
die §§ 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).die Paragraphen 81 bis 90 (Leistungsfeststellung).
(2)Absatz 2,Die §§ 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.Die Paragraphen 25 bis 31 sind jedoch anzuwenden, wenn der Universitätsdozent eine Verwendung anstrebt, für die die Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
(3)Absatz 3,Eine Versetzung (§ 38) oder eine Dienstzuteilung (§ 39) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des § 38 Abs. 3 Z 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.Eine Versetzung (Paragraph 38,) oder eine Dienstzuteilung (Paragraph 39,) ist nur mit Zustimmung des Universitätsdozenten zulässig. Keiner solchen Zustimmung bedarf es in den Fällen des Paragraph 38, Absatz 3, Ziffer 4 und bei wesentlichen Bedarfsänderungen an der Universität, die eine dauernde volle Auslastung des Universitätsdozenten an der Universität nicht mehr gewährleisten.
Schlagworte
Hochschuldozent, Dozent, Ernennungserfordernis
Zuletzt aktualisiert am
26.04.2012
Dokumentnummer
NOR40103596