Kundmachungsorgan
BGBl.Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2008BGBl.Nr. 54 aus 1956, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,
Text
Fixgehalt
§ 87.Paragraph 87,
(1)Absatz eins,Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach § 85, einer allfälligen Dienstalterszulage nach § 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Abs. 2.Der Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 gebührt anstelle des Gehaltes nach Paragraph 85,, einer allfälligen Dienstalterszulage nach Paragraph 86 und einer Funktionszulage ein Gehalt (Fixgehalt) nach Absatz 2,
(2) Das Fixgehalt beträgt für Berufsmilitärpersonen
1. in der Funktionsgruppe 7
a) für die ersten fünf Jahre ................ 7 762,2 €,
b) ab dem sechsten Jahr ..................... 8 227,3 €,
2. in der Funktionsgruppe 8
a) für die ersten fünf Jahre ................ 8 313,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr ..................... 8 778,3 €,
3. in der Funktionsgruppe 9
a) für die ersten fünf Jahre ................ 8 778,3 €,
b) ab dem sechsten Jahr ..................... 9 424,7 €.
(3)Absatz 3,Für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der betreffenden Funktionsgruppe sind
§ 10 anzuwenden undParagraph 10, anzuwenden und
Zeiten einzurechnen, die
in einer Verwendung derselben oder einer höheren Funktionsgruppe zurückgelegt worden sind oder
im Bundesdienst außerhalb dieser Besoldungsgruppe in einer Verwendung zurückgelegt worden sind, die der Funktionsgruppe der Berufsmilitärperson oder einer höheren Funktionsgruppe zuzuordnen wäre.
(4)Absatz 4,Durch das Fixgehalt gelten alle Mehrleistungen der Berufsmilitärperson in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten. 13,65% des Fixgehaltes gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
(5)Absatz 5,Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach § 12b nicht in Betracht.Wird eine Berufsmilitärperson der Funktionsgruppe 7, 8 oder 9 der Verwendungsgruppe M BO 1 auf eine andere Planstelle ernannt oder übergeleitet, so kommt für sie eine allfällige Ergänzungszulage nach Paragraph 12 b, nicht in Betracht.