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§ 92c VBG

Fassungen
01.01.2009 bis 31.12.2011 — BGBl. I Nr. 147/2008
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 92c01.01.201231.08.2015 § → § BGBl. I Nr. 140/2011 · aufgehoben
§ 92c01.01.200931.12.2011 § → § BGBl. I Nr. 147/2008
§ 92c01.07.200731.12.2008 § → § BGBl. I Nr. 53/2007
§ 92c01.07.200230.06.2007 BGBl. I Nr. 100/2002

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vertragsbedienstetengesetz 1948

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 86 aus 1948, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 92 c

Inkrafttretensdatum

01.01.2009BGBl. I Nr. 147/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2011danach: BGBl. I Nr. 140/2011

Abkürzung

VBG

Index

63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948

Text

Abfertigung der Vertragslehrer

Paragraph 92 c,

  1. Absatz eins,Paragraph 84, Absatz 2, Ziffer eins, ist nicht anzuwenden, wenn das Dienstverhältnis auf die Dauer von Unterrichtsperioden (Paragraph 38, Absatz 2,) eingegangen und ohne Unterbrechung erneuert oder verlängert wurde. Schulferien gelten dabei nicht als Unterbrechung im Sinne dieser Bestimmung.
  2. Absatz 2,Für die Bemessung der Abfertigung sind diese Dienstzeiten wie Zeiten eines einzigen durchgehenden Dienstverhältnisses zu behandeln; eine Abfertigung gebührt daher nach Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 84, lediglich am Ende dieser gesamten Periode.
  3. Absatz 3,Bei Vertragslehrern des Entlohnungsschemas römisch zwei L sind der Bemessung der Abfertigung an Stelle des für den letzten Monat des Dienstverhältnisses gebührenden Monatsentgeltes und der Kinderzulage das Monatsentgelt und die Kinderzulage zu Grunde zu legen, die sich - bei Anwendung der für den letzten Monat des Dienstverhältnisses maßgebenden Entgeltansätze - aus dem Durchschnitt der Wochenstundenzahl der letzten 24 Kalendermonate ergeben.
  4. Absatz 4,Wird ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L gemäß Paragraph 42 g, in das Entlohnungsschema römisch eins L eingereiht, besteht kein Anspruch auf Abfertigung.
  5. Absatz 5,Ist ein Vertragslehrer des Entlohnungsschemas römisch zwei L aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden und wird er innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung dieses Dienstverhältnisses in ein öffentlichrechtliches Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft aufgenommen, so hat er dem Bund die anlässlich der Beendigung des bisherigen Dienstverhältnisses erhaltene Abfertigung zurückzuerstatten.

Zuletzt aktualisiert am

04.01.2012

Gesetzesnummer

10008115

Dokumentnummer

NOR40103780