Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Saatgutverordnung 2006
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 417/2006 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 503/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 417 aus 2006, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 503 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4aParagraph 4 a
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Erhaltungssorten
§ 4a.Paragraph 4 a,
(1)Absatz eins,Für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinie 2008/62/EG, ABl. Nr. L 162 vom 21.6.2008 S. 13, anzuwenden.Für die Zulassung von Erhaltungssorten und das Inverkehrbringen von Saatgut von Erhaltungssorten hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit die Richtlinie 2008/62/EG, Amtsblatt Nummer L 162 vom 21.6.2008 Seite 13, anzuwenden.
(2)Absatz 2,Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Art. 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.Es gelangen die Zertifizierungsanforderungen der niedrigsten jeweils zulässigen Kategorie unter Berücksichtigung der Anforderungen von Artikel 4 und 5 der Richtlinie 2008/62/EG zur Anwendung.
(3)Absatz 3,Die für das Inverkehrbringen zulässige Gesamtmenge des zertifizierten Saatgutes aller Erhaltungssorten einer Art wird nicht unter die für 100 Hektar erforderliche Aussaatmenge der betreffenden Art gekürzt.
(4)Absatz 4,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit veröffentlicht im Sorten- und Saatgutblatt die pro Art und Vegetationsperiode für das Inverkehrbringen zulässigen Mengen von Saatgut von Erhaltungssorten.
(5)Absatz 5,Das Bundesamt für Ernährungssicherheit erstattet Mitteilungen an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Art. 8 Abs. 2, Art. 11 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2, Art. 20 zweiter Satz und Art. 21 der Richtlinie 2008/62/EG.Das Bundesamt für Ernährungssicherheit erstattet Mitteilungen an die Kommission und an die anderen Mitgliedstaaten im Sinne von Artikel 8, Absatz 2,, Artikel 11, Absatz 2,, Artikel 13, Absatz 2,, Artikel 20, zweiter Satz und Artikel 21, der Richtlinie 2008/62/EG.
Zuletzt aktualisiert am
10.06.2011
Dokumentnummer
NOR40103785