Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation (Bosnien-Herzegowina)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 27/2007 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 176/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 27 aus 2007, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 176 aus 2008,
Typ
Vertrag – Bosnien-Herzegowina
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 6
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei diese Kapitalgüter und damit verbundene Dienstleistungen nichtösterreichischer Herkunft bis zu 30% beinhalten können. Dieses Limit kann auf bis zu 40% ausgeweitet werden, wenn der zusätzliche Betrag ausschließlich Lokalkosten (ausschließlich aus dem Käuferland stammende Kapitalgüter und/oder projektbezogene Dienstleistungen) betrifft.
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2014
Dokumentnummer
NOR40103915