Rechtstracker.at

§ 8

Fassungen
30.03.2009 bis 14.06.2009 — BGBl. I Nr. 6/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 8 heute15.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 48/2009
§ 830.03.200914.06.2009 § → § BGBl. I Nr. 6/2009
§ 816.06.200629.03.2009 § → § BGBl. I Nr. 44/2006
§ 801.01.199315.06.2006 BGBl. Nr. 839/1992 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 8

Inkrafttretensdatum

30.03.2009BGBl. I Nr. 6/2009

Außerkrafttretensdatum

14.06.2009danach: BGBl. I Nr. 48/2009

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Paßausstellung für Minderjährige

Paragraph 8,

  1. Absatz eins,Mündige Minderjährige können die Ausstellung eines Reisepasses selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf in solchen Fällen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen und gilt für alle Verfahrenshandlungen.
  2. Absatz 2,Ein Antrag auf Ausstellung eines Reisepasses für den Minderjährigen bedarf der Genehmigung des Pflegschaftsgerichtes, wenn
    1. Ziffer eins
      Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß durch einen Auslandsaufenthalt des Minderjährigen sein Wohl beeinträchtigt wäre, oder
    2. Ziffer 2
      eine Person, der die Pflege und Erziehung des Minderjährigen zusteht, dem Antrag widerspricht.
  3. Absatz 3,Absatz eins und 2 gelten auch für die Erweiterung des Geltungsbereiches von Reisepässen Minderjähriger.
  4. Absatz 4,Bestehen hinsichtlich der gesetzlichen Vertretung begründete Zweifel, so ist diese von demjenigen nachzuweisen, der behauptet, gesetzlicher Vertreter zu sein. In den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, ist der Nachweis des Rechts zur Pflege und Erziehung von der widersprechenden Person zu erbringen.
  5. Absatz 5,In einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, kann vorgesehen werden, dass für Minderjährige bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Reisepässe ausgestellt werden, die über keine Datenträger gemäß Paragraph 3, Absatz 5, verfügen.

Zuletzt aktualisiert am

25.05.2012

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40104175