Rechtstracker.at

§ 22d

Fassungen
30.03.2009 bis 24.05.2018 — BGBl. I Nr. 6/2009
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 22d heute25.05.2018 § → § BGBl. I Nr. 32/2018
§ 22d30.03.200924.05.2018 BGBl. I Nr. 6/2009

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Passgesetz 1992

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 839 aus 1992, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 6 aus 2009,

Typ

BG

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 22 d

Inkrafttretensdatum

30.03.2009BGBl. I Nr. 6/2009

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018danach: BGBl. I Nr. 32/2018

Index

41/02 Staatsbürgerschaft, Pass- und Melderecht, Fremdenrecht, Asylrecht

Text

Zurverfügungstellung von Zertifikaten

Paragraph 22 d,

  1. Absatz eins,Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, den Sicherheitsbehörden zur Prüfung der Authentizität des Reisepasses und zur Überprüfung der Identität des Passinhabers sowie - im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten - den Behörden anderer Staaten das Auslesen der auf den Datenträgern in den Reisepässen gespeicherten Papillarlinienabdrücke durch die Zurverfügungstellung entsprechender Zertifikate zu ermöglichen.
  2. Absatz 2,Zertifikate dürfen an Behörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Verfügung gestellt werden, wenn die dafür auf Gemeinschaftsebene festgelegten Rahmenbedingungen vom betreffenden Mitgliedstaat eingehalten werden. Anderen Staaten dürfen sie nur zur Verfügung gestellt werden, wenn der Staat angemessene Datenschutzstandards einhält, sich den innergemeinschaftlichen Rahmenbedingungen vergleichbaren Regelungen unterwirft und verpflichtet, diese Daten nur für Zwecke der Grenzkontrolle zu verwenden.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2018

Gesetzesnummer

10005798

Dokumentnummer

NOR40104185