Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Ausfuhrverbot
§ 6.Paragraph 6,
Die zuständige österreichische Behörde hat die Genehmigung zu versagen für Verbringungen
an einen Bestimmungsort südlich des 60. Grads südlicher Breite oder
in einen Staat, der Unterzeichner des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im Karibischen Raum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (AKP-EG-Abkommen von Cotonou, ABl. 2000 Nr. L 317/3) und nicht EU-Mitgliedstaat ist, oder
in ein Drittland, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, BGBl. III Nr. 169/2001, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die zuständige österreichische Behörde von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.in ein Drittland, wenn das Drittland nach Ansicht der zuständigen österreichischen Behörde nicht über die administrativen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen verfügt, um die radioaktiven Abfälle oder abgebrannten Brennelemente im Sinne des Gemeinsamen Übereinkommens über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle, Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 169 aus 2001,, sicher zu entsorgen. Bei der Bildung ihrer Ansicht hat die zuständige österreichische Behörde von anderen Mitgliedstaaten übermittelte relevante Informationen zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40104258