Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Radioaktive Abfälle-Verbringungsverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 47/2009 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 331/2020Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 47 aus 2009, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 331 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
2. Teil
Verbringungen innerhalb der Gemeinschaft
1. Hauptstück
Verbringungen aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat
Einbringung des Genehmigungsantrags
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz eins,Ein Besitzer von radioaktiven Abfällen oder abgebrannten Brennelementen in Österreich, der beabsichtigt, diese aus Österreich in einen anderen Mitgliedstaat zu verbringen oder verbringen zu lassen, hat bei der zuständigen österreichischen Behörde einen Genehmigungsantrag zu stellen.
(2)Absatz 2,Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Abs. 1 zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.Die zuständige österreichische Behörde hat den Antrag gemäß Absatz eins, zu prüfen und dem Antragsteller erforderlichenfalls Verbesserungsaufträge zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2020
Dokumentnummer
NOR40104259